Gesetze / Aktionärsforumsverordnung
AktFoV§ 3 Registrierung, Aufforderungen des Aktionärs oder der Aktionärsvereinigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktFoV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Veröffentlichung einer Aufforderung kann zur Sicherung gegen Missbrauch nur vorgenommen werden, wenn der Aktionär oder die Aktionärsvereinigung (der Auffordernde)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktFoV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Auffordernde hat im Rahmen der Eintragung einer Aufforderung zu versichern, dass er Aktionär der betreffenden Gesellschaft oder eine Aktionärsvereinigung im Sinn des § 135 Abs. 8 des Aktiengesetzes ist. Liegen, etwa aufgrund eines Hinweises der betroffenen Gesellschaft, konkrete Anhaltspunkte vor, die an der Aktionärs- oder Aktionärsvereinigungseigenschaft Zweifel begründen, kann der Betreiber die Vorlage von Nachweisen in Schrift- oder Textform verlangen. Werden die geforderten Nachweise nicht in der vom Betreiber gesetzten Frist beigebracht, hat der Betreiber die Aufforderung unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktFoV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Angabe des Namens oder der Firma, der Anschrift des Wohnsitzes oder des Sitzes des Auffordernden, der Hinweis darauf, ob er als Aktionär oder als Aktionärsvereinigung handelt, sowie die Angabe einer elektronischen Postadresse sind Bestandteil der Aufforderung. Bezieht sich die Aufforderung auf eine bestimmte Hauptversammlung, ist ferner deren Datum anzugeben (§ 127a Abs. 2 Nr. 4 des Aktiengesetzes). Soweit die Angaben nicht von der Formularmaske vorgegeben sind, ist die Aufforderung im Freitext einzugeben und darf höchstens 500 Zeichen enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktFoV/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Betreiber sendet dem Auffordernden eine Bestätigung über die Eintragung und ihre anschließende Veröffentlichung mittels elektronischer Post zu. Die Bestätigung soll den Hinweis enthalten, dass der Auffordernde die Löschung der Aufforderung zu bewirken hat, sobald er nicht mehr Aktionär der betreffenden Gesellschaft ist. Kommt die Bestätigung als unzustellbar zurück, so hat der Betreiber die Aufforderung unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktFoV/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Eine Aufforderung ist missbräuchlich, wenn sie offensichtlich nicht den Voraussetzungen von § 127a des Aktiengesetzes oder dieser Verordnung entspricht, insbesondere wenn sie
Missbräuchliche Aufforderungen werden durch den Betreiber unverzüglich gelöscht. In Zweifelsfällen hat der Betreiber den Auffordernden vorher zu befragen.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.