Gesetze / Aktionärsforumsverordnung
AktFoV§ 4 Hinweise auf Stellungnahmen der Gesellschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktFoV/4#abs-1 (1) Gibt eine Gesellschaft zu einer sie betreffenden Aufforderung auf ihrer Internetseite eine Stellungnahme nach § 127a Abs. 4 des Aktiengesetzes ab, so kann die Gesellschaft auf diese Stellungnahme im Aktionärsforum hinweisen. Der Hinweis auf die Stellungnahme wird im Aktionärsforum im räumlichen Zusammenhang mit der Aufforderung veröffentlicht, auf die sich die Stellungnahme bezieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktFoV/4#abs-2 (2) Im Übrigen gilt für die Gesellschaften § 3 Abs. 1, 4 und 5 entsprechend.