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# § 1 AktFoV — Einrichtung des Aktionärsforums

Aktionärsforumsverordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Aktionärsforum ist Teil des Bundesanzeigers und ist jedenfalls über die Internetseiten

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www.bundesanzeiger.de,www.unternehmensregister.de undwww.aktionaersforum.de
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erreichbar.

(2) Das Aktionärsforum ist so zu gestalten, dass Aktionäre, Aktionärsvereinigungen und Gesellschaften (Eintragende) die Aufforderungen und Hinweise auf Stellungnahmen nach § 127a des Aktiengesetzes (Eintragungen) nur über eine im Aktionärsforum zur Verfügung gestellte Formularmaske elektronisch eintragen können. Eintragungen sind in Deutsch oder Englisch abzufassen.

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Zitiervorschlag: § 1 AktFoV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AktFoV/1

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