Gesetze / Akkreditierungsstellengebührenverordnung
AkkStelleGebV§ 3 Gebührenberechnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleGebV/3#abs-1 (1) Eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung wird nach Zeitgebühr abgerechnet. Die Zeitgebühr ist durch Multiplikation des Stundensatzes nach Tarifstelle 7 der Anlage mit dem Zeitaufwand für die Durchführung der jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu berechnen. Die Zeitgebühr ist für jede die Leistung durchführende Person zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleGebV/3#abs-2 (2) Bei der Abrechnung sind alle mit der Erbringung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in Zusammenhang stehenden Zeiten zu berücksichtigen, insbesondere für
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 AkkStelleGebV →
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