Gesetze / AkkStelleG-Beleihungsverordnung
AkkStelleGBV§ 2 Aufsicht
Die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle wird ausgeübt vom
Soweit ein Bereich nicht dem Satz 1 Nummer 1 bis 7 unterfällt, wird die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ausgeübt.
Änderungsverlauf
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03.11.2017 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2017 (BGBl. I 3732)
BGBl. 2017 I S. 3732
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27.04.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. April 2016 (BGBl. I 980)
BGBl. 2016 I S. 980
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 357 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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