Gesetze / AkkStelleG-Beleihungsverordnung
AkkStelleGBV§ 3 Berichtspflichten der Akkreditierungsstelle
Stand: 10.06.2019
Die Akkreditierungsstelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und nachrichtlich den in § 2 genannten weiteren Bundesministerien jährlich zum 1. April einen Bericht vorzulegen, in dem konkret und substantiiert nachzuweisen ist, dass sie:
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 357 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.