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# § 2 AkkStelleGBV — Aufsicht

AkkStelleG-Beleihungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 12.08.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle wird ausgeübt vom

- 1. Bundesministerium des Innern im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik;

- 1a. Bundesministerium der Finanzen im Bereich des Finanzmarktes;

- 2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder der von ihm benannten Behörden in den Bereichen Arbeit und Soziales; hierzu gehört insbesondere der Bereich

  - a) der Geräte- und Produktsicherheit,

  - b) der Betriebs- und Anlagensicherheit,

  - c) des Gefahrstoff- und Biostoffrechts,

  - d) der arbeitsmarktlichen beruflichen Weiterbildungsförderung sowie

  - e) der Rehabilitation;

- 3. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder der von ihm benannten Behörde in den Bereichen Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einschließlich Lebensmittelsicherheit; hierzu gehört insbesondere der Bereich der

  - a) Futter- und Lebensmittel,

  - b) kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes sowie

  - c) Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich der auf Grundlage der Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) 183/2009 (ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 9) geändert worden ist;

- 4. Bundesministerium für Gesundheit für die Bereiche der Gesundheit; hierzu gehört insbesondere der Bereich

  - a) des Apotheken-, Arzneimittel- und Medizinprodukterechts, der Gen- und Laboratoriumsdiagnostik, medizinischer Verfahren und Technologien,

  - b) der Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Personen und

  - c) des Trinkwassers;

- 5. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bei Bauprodukten sowie im Bereich Verkehr; hierzu gehört insbesondere der Bereich

  - a) des Kraftfahrwesens,

  - b) der Beförderung gefährlicher Güter,

  - c) der Eisenbahn und

  - d) der Verkehrstechnik;

- 6. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder der von ihm benannten Behörde im Bereich des Umweltrechts; hierzu gehört insbesondere der Bereich

  - a) des Immissionsschutzes,

  - b) der Wasserwirtschaft,

  - c) der Kreislauf- und Abfallwirtschaft,

  - d) des Bodenschutzes,

  - e) der Chemikaliensicherheit und

  - f) des Umweltmanagements;

- 7. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bereich

  - a) der elektronischen Signaturen,

  - b) der elektromagnetischen Verträglichkeit,

  - c) der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen,

  - d) der Produktsicherheit bei Spielzeug,

  - e) der Produktsicherheit bei Sportbooten.

Soweit ein Bereich nicht dem Satz 1 Nummer 1 bis 7 unterfällt, wird die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ausgeübt.

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Zitiervorschlag: § 2 AkkStelleGBV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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