Gesetze / AkkStelleG-Beleihungsverordnung
AkkStelleGBV§ 1 Beleihung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleGBV/1#abs-1 (1) Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH wird mit den Aufgaben der nationalen Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz beliehen (Beliehene).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleGBV/1#abs-2 (2) Die Beliehene ist Widerspruchsbehörde im Sinne von § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 AkkStelleGBV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 – OVG 1 B 26.14Zitiert von 3
- VG Berlin, 02.09.2013 – 4 K 147.12Zitiert von 7
- FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 – 3 K 3178/17Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.