Gesetze / Akkreditierungsstellengesetz
AkkStelleG§ 8 Beleihung oder Errichtung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine juristische Person des Privatrechts mit Aufgaben und Befugnissen einer Akkreditierungsstelle beleihen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner nähere Bestimmungen getroffen werden über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den Fall, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht nach Absatz 1 beliehen wird oder die Beleihung nach § 10 Absatz 3 beendet wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Ministerien ein Bundesamt für Akkreditierung errichten.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 272 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 356 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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