Gesetze / Akkreditierungsstellengesetz
AkkStelleG§ 10 Voraussetzungen und Durchführung der Beleihung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/10#abs-1 (1) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn
Ein Anspruch auf Beleihung besteht nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/10#abs-2 (2) Die zu beleihende juristische Person des Privatrechts muss für die Akkreditierungsstelle über eine angemessene Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von wenigstens 10 Millionen Euro verfügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/10#abs-3 (3) Die Beleihung kann erstmals zum Ablauf des fünften Jahres nach Wirksamwerden der Beleihung mit einer Frist von zwei Jahren beendet werden. Nach Ablauf des fünften Jahres kann die Beleihung jederzeit mit einer Frist von zwei Jahren beendet werden. Haben die Voraussetzungen für die Beleihung nicht vorgelegen oder sind sie nachträglich entfallen, kann die Beleihung jederzeit beendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/10#abs-4 (4) Wird die Beleihung nach Absatz 3 Satz 3 beendet, besteht kein Anspruch auf Ausgleich.