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# § 8 AkkStelleG — Beleihung oder Errichtung

Akkreditierungsstellengesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 12.08.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem

- 1. Bundesministerium des Innern,

- 2. Bundesministerium der Finanzen,

- 3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

- 4. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

- 5. Bundesministerium für Gesundheit,

- 6. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

- 7. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine juristische Person des Privatrechts mit Aufgaben und Befugnissen einer Akkreditierungsstelle beleihen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner nähere Bestimmungen getroffen werden über

- 1. die Zuständigkeit der dort genannten Bundesministerien für die Aufsicht und

- 2. die Ausgestaltung der Aufsicht.

(2) Für den Fall, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht nach Absatz 1 beliehen wird oder die Beleihung nach § 10 Absatz 3 beendet wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Ministerien ein Bundesamt für Akkreditierung errichten.

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Zitiervorschlag: § 8 AkkStelleG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/8?asof=2019-06-10

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