Gesetze / Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
AgrarZahlVerpflV§ 8 Keine Beseitigung von Landschaftselementen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 12.04.2023 – AN K 14 20.00190
- BVerwG, 19.12.2017 – 9 B 27/17Anordnung einer Ersatzpflanzung nach § 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 FlurbGZitiert von 5
- VG Cottbus, 07.07.2022 – 3 K 768/20Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 05.06.2025 – 4 LA 139/24Zitiert von 1
- VG Göttingen, 26.05.2025 – 2 A 108/23
- VG Schleswig, 11.04.2024 – 1 A 111/21
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 07.07.2022 – VG 3 K 767/20
- VG Cottbus, 07.07.2022 – VG 3 K 634/19
- VG Gelsenkirchen, 20.03.2018 – 19 K 1775/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 AgrarZahlVerpflV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflV/8#abs-1 (1) Landschaftselemente dürfen nicht beseitigt werden. Landschaftselemente im Sinne von Satz 1 sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflV/8#abs-2 (2) Trocken- und Natursteinmauern im Sinne von Absatz 1 Nummer 7, die zugleich Bestandteil einer Terrasse im Sinne von Absatz 1 Nummer 10 sind, dürfen nicht beseitigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflV/8#abs-3 (3) § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem darauf gestützten Landesrecht gilt entsprechend bei
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflV/8#abs-4 (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ergänzend zu Absatz 1 weitere Landschaftselemente festlegen, die im Sinne von Absatz 1 Satz 1 nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflV/8#abs-5 (5) Mit dem Beseitigungsverbot der Absätze 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4, ist eine Pflicht zur Pflege nicht verbunden.