Gesetze / Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
AgrarZahlVerpflV§ 8 Keine Beseitigung von Landschaftselementen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflV/8#abs-1 (1) Landschaftselemente dürfen nicht beseitigt werden. Landschaftselemente im Sinne von Satz 1 sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflV/8#abs-2 (2) Trocken- und Natursteinmauern im Sinne von Absatz 1 Nummer 7, die zugleich Bestandteil einer Terrasse im Sinne von Absatz 1 Nummer 10 sind, dürfen nicht beseitigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflV/8#abs-3 (3) § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem darauf gestützten Landesrecht gilt entsprechend bei
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflV/8#abs-4 (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ergänzend zu Absatz 1 weitere Landschaftselemente festlegen, die im Sinne von Absatz 1 Satz 1 nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflV/8#abs-5 (5) Mit dem Beseitigungsverbot der Absätze 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4, ist eine Pflicht zur Pflege nicht verbunden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 8 AgrarZahlVerpflV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 12.04.2023 – AN K 14 20.00190
- BVerwG, 19.12.2017 – 9 B 27/17Anordnung einer Ersatzpflanzung nach § 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 FlurbGZitiert von 6
- VG Cottbus, 07.07.2022 – 3 K 768/20Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 05.06.2025 – 4 LA 139/24Zitiert von 1
- VG Göttingen, 26.05.2025 – 2 A 108/23
- VG Schleswig, 11.04.2024 – 1 A 111/21
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 07.07.2022 – VG 3 K 767/20
- VG Cottbus, 07.07.2022 – VG 3 K 634/19
- VG Gelsenkirchen, 20.03.2018 – 19 K 1775/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 AgrarZahlVerpflV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.09.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2018 (BGBl. BAnz AT 28.09.2018 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.