Gesetze / Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
AgrarZahlVerpflV§ 9 Kontrollvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflV/9#abs-1 (1) Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarZahlVerpflV/9#abs-2 (2) Enthält der Kontrollbericht im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 keine Feststellungen, so ist es nicht erforderlich, den Bericht unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 zu übermitteln.
Änderungsverlauf
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27.09.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2018 (BGBl. BAnz AT 28.09.2018 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.