Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
AgrarOLkV§ 28 Mitteilungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/28?asof=2021-10-19#abs-1 (1) Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt bis zum 10. März eines jeden Jahres in elektronisch verarbeitungsfähiger Form folgende auf das Vorjahr bezogene Angaben mit:
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist der Mitteilung eine Zusammenfassung der maßgebenden Gründe beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/28?asof=2021-10-19#abs-2 (2) Die Angaben nach Absatz 1 erfolgen jeweils
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/28?asof=2021-10-19#abs-3 (3) Soweit nach Unionsrecht Angaben über Absatz 1 hinaus zu erheben sind, teilen die zuständigen Stellen solche Angaben der Bundesanstalt mit. Ist im Unionsrecht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine anderweitige Frist bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/28?asof=2021-10-19#abs-4 (4) Soweit Angaben, die im Rahmen dieser Verordnung der Bundesanstalt vorliegen, der Europäischen Union zu übermitteln sind, teilt die Bundesanstalt die Angaben nach den Vorschriften des Unionsrechts der Europäischen Union mit.
Änderungsverlauf
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09.03.2023 Ausfertigung
§ 28 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2023 (BGBl. I Nr. 61)
BGBl. 2023 I Nr. 61
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.