Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
AgrarOLkV§ 27 Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen
Stand: 19.10.2021
Die zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens drei Prozent der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden anerkannten Agrarorganisationen auf die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen zu kontrollieren.