Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung

AgrarOLkV

§ 27 Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen

Stand: 19.10.2021

Bund

Die zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens drei Prozent der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden anerkannten Agrarorganisationen auf die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen zu kontrollieren.

§ 26 § 28