Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
AgrarOLkV§ 28 Mitteilungen
Stand: 15.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/28#abs-1 (1) Die zuständigen Stellen haben der Bundesanstalt in elektronisch verarbeitungsfähiger Form mitzuteilen:
Für die Mitteilungen nach Satz 1 kann die Bundesanstalt elektronische Formulare bereitstellen. Sofern die Bundesanstalt elektronische Formulare bereitstellt, haben die zuständigen Stellen diese zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/28#abs-2 (2) Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zuständigen Stelle alle Informationen, die für die Erfüllung von Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erforderlich sind, mindestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen in Absatz 1 genannten Fristen mitzuteilen. Für die Mitteilungen nach Satz 1 kann die zuständige Stelle schriftliche oder elektronische Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellen. Sofern die zuständige Stelle schriftliche oder elektronische Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellt, hat die anerkannte Agrarorganisation diese zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/28#abs-3 (3) Soweit nach Unionsrecht Angaben bezüglich anerkannter Agrarorganisationen über Absatz 1 hinaus zu erheben sind, hat
Ist im Unionsrecht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 mindestens zwei Monate und die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Frist bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/28#abs-4 (4) Soweit Angaben, die im Rahmen dieser Verordnung der Bundesanstalt vorliegen, der Europäischen Union zu übermitteln sind, teilt die Bundesanstalt die Angaben nach den Vorschriften des Unionsrechts der Europäischen Union mit.
Änderungsverlauf
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09.03.2023 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2023 (BGBl. I Nr. 61)
BGBl. 2023 I Nr. 61
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.