Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
AgrarOLkV§ 1 Erzeugnisbereiche
Stand: 23.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/1#abs-1 (1) Die Bereiche von Agrarerzeugnissen, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden können, (Erzeugnisbereiche) sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/1#abs-2 (2) In den Erzeugnisbereichen nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung von Agrarorganisationen nach den Bestimmungen des Unionsrechts und ergänzend nach den Bestimmungen des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/1#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt werden. Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung vorsehen, dass zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse Branchenverbände anerkannt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/1#abs-4 (4) Für Erzeugnisbereiche außerhalb des Absatzes 1, für die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach anderen Vorschriften vorgesehen ist, gelten Teil 1, § 33 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2, § 34 und, soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die §§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 3 und 4 dieser Verordnung nicht, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist.