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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 61

BGBl. 2023 I Nr. 61 · 47.409 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                  Teil I

2023                           Ausgegeben zu Bonn am 14. März 2023                                 Nr. 61

                                  Verordnung
     zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

                                             Vom 9. März 2023


  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
– des § 2 Absatz 5 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), der durch Artikel 1 Nummer 2
  Buchstabe c des Gesetzes vom 26. September 2022 (BGBl. I S. 1550) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
– des § 15 in Verbindung mit § 16 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober
  1996 (BGBl. I S. 1530) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
  16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
  Klimaschutz,
– des § 2 Absatz 3, des § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 und des § 54 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-
  Lieferketten-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036) in Verbindung
  mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
  Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
  für Wirtschaft und Klimaschutz,
– des § 55 Absatz 3 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und
– des § 41a Absatz 5 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), § 41a Absatz 5 zuletzt geändert
  durch Artikel 413 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474):


                                                 Artikel 1

                                       Verordnung
              zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

                                             Inhaltsübersicht

§1     Anwendungsbereich und Zuständigkeit

                                                Abschnitt 1
                                               Zertifizierung
§2     Zertifizierungstermin
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                  Abschnitt 2
                                   Förderfähige Flächen und Betriebsfonds
§3     Höchstbetrag der Beihilfe
§4     Betriebsfonds

                                                  Abschnitt 3
                                          Operationelle Programme
§5     Beantragung eines operationellen Programms
§6     Genehmigung eines operationellen Programms
§7     Durchführungszeitraum der operationellen Programme
§8     Änderung eines operationellen Programms

                                                  Abschnitt 4
                                           Gewährung der Beihilfe
§9     Beihilfeantrag
§ 10   Gewährung und Zahlung einer Beihilfe
§ 11   Anforderungen an die förderfähigen Hopfenflächen
§ 12   Einstellung eines operationellen Programms
§ 13   Zweckbindungsfrist
§ 14   Rechtswidrige Beihilfe

                                                  Abschnitt 5
                                                    Pflichten
§ 15   Rechnungsführung
§ 16   Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 17   Mitteilungspflichten

                                                  Abschnitt 6
                                                   Kontrollen
§ 18   Verwaltungskontrollen
§ 19   Vor-Ort-Kontrollen
§ 20   Berichte über Vor-Ort-Kontrollen
§ 21   Kontrollen zum Ausschluss einer regelwidrigen Doppelfinanzierung
§ 22   Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung

                                                  Abschnitt 7
                                           Verwaltungssanktionen
§ 23   Verwaltungssanktionen bei Wegfall der Beihilfevoraussetzungen
§ 24   Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsbericht
§ 25   Verwaltungssanktionen bei hinreichendem Verdacht von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 26   Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Vor-Ort-Kontrollen und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten
§ 27   Kürzung bei verspäteter Antragstellung
§ 28   Aufrechnung
§ 29   Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen

                                                  Abschnitt 8
                                           Schlussbestimmungen
§ 30   Muster und Formulare
§ 31   Datenverarbeitung und Datenübermittlung
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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                                                       §1

                                    Anwendungsbereich und Zuständigkeit
  (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht)
1. über
  a) die Zertifizierung,
  b) das Bescheinigungsverfahren,
  c) die Kontrolle nicht der Zertifizierung unterliegender Erzeugnisse,
  d) die Verarbeitung,
  e) das Vermischen,
  f) die Behandlung und
  g) das Inverkehrbringen
  der Erzeugnisse, die der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Sektor
  Hopfen unterliegen, sowie
2. über die Gewährung und Kontrolle von Vergünstigungen (Beihilfen) an anerkannte Erzeugerorganisationen im
   Sektor Hopfen im Rahmen der Regelungen über die Strategiepläne der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-
   Strategiepläne).
  (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung des
Unionsrechts und dieser Verordnung, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist.


                                                  Abschnitt 1

                                                 Zertifizierung

                                                       §2

                                              Zertifizierungstermin
  (1) Der Endtermin für die Zertifizierung von Rohhopfen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1850/
2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen
und Hopfenerzeugnissen (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, ist der 15. November des jeweiligen Erntejahres.
  (2) Soweit die Zertifizierung betroffen ist, sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen zuständig.


                                                  Abschnitt 2

                                Förderfähige Flächen und Betriebsfonds

                                                       §3

                                           Höchstbetrag der Beihilfe
   Der Höchstbetrag der Beihilfe der Union wird entsprechend Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von
den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1), die
zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1) geändert worden ist, in
Verbindung mit Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur
Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche
Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis
2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den
Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl.
L 20 vom 31.1.2022, S. 52) berechnet.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                       §4

                                                 Betriebsfonds
   (1) Der Betriebsfonds ist über eine Finanzbuchhaltung zu verwalten, die es ermöglicht, alle Ausgaben und
Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu erkennen. Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere
operationelle Programme oder Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für
jedes operationelle Programm oder Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden.
   (2) Die Finanzbuchhaltung ist jährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen
gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen. Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die
Finanzbuchhaltung den Bestimmungen des Absatzes 1 genügt. Der schriftliche Bericht über die Prüfung und die
Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der Bundesanstalt unverzüglich nach Abschluss der Prüfung vorzulegen.


                                                  Abschnitt 3

                                          Operationelle Programme

                                                       §5

                                 Beantragung eines operationellen Programms
   (1) Ein operationelles Programm ist von einer anerkannten Erzeugerorganisation unter Vorlage der
erforderlichen Unterlagen bis spätestens 31. März des Jahres des Beginns der Durchführung des Programms der
Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesanstalt kann auf Antrag zur
Vermeidung einer unbilligen Härte die Frist zur Vorlage der operationellen Programme bis zum 30. April des Jahres
nach Satz 1 verlängern.
  (2) Für die Beantragung eines operationellen Programms sind folgende Unterlagen und Angaben erforderlich:
1. der Nachweis, dass ein Betriebsfonds eingerichtet wurde,
2. eine Beschreibung der Ausgangssituation,
3. die Zielsetzungen des operationellen Programms mit einer Erläuterung, wie das Programm zu den Zielen des
   nationalen GAP-Strategieplans beitragen soll, und die Bestätigung, dass es mit diesen übereinstimmt,
4. messbare Endziele, um die Beurteilung der Fortschritte bei der Programmdurchführung zu erleichtern,
5. die vorgeschlagenen Maßnahmen,
6. die Laufzeit des Programms,
7. die finanziellen Aspekte, insbesondere für jedes Durchführungsjahr des Programms, der Finanzierungs- und
   Zeitplan für die Vorhaben,
8. die schriftliche Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie einhalten wird die Bestimmungen
   der
  a) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit
     Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
     zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den
     Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden
     Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der
     Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung
     (EU) 2022/648 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1), geändert worden ist,
  b) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 und der vorliegenden Verordnung und
9. die schriftliche Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie weder mittelbar noch unmittelbar
   eine andere Unionsfinanzierung oder nationale Finanzierung für Maßnahmen beantragt oder erhalten hat oder
   beantragen oder erhalten wird, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 in Betracht kommen.
  (3) In dem operationellen Programm ist anzugeben, inwieweit die vorgesehenen Maßnahmen andere
Maßnahmen ergänzen und mit diesen im Einklang stehen, einschließlich Maßnahmen, die aus anderen Mitteln
der Union und genehmigten Absatzförderungsprogrammen finanziert werden oder für eine solche Förderung in
Betracht kommen. Dabei sind gegebenenfalls auch die im Rahmen früherer operationeller Programme
durchgeführten Maßnahmen anzugeben.
    (4) Abweichend von Absatz 1 kann eine juristische Person, die noch nicht als Erzeugerorganisation anerkannt
ist, ein operationelles Programm zur Genehmigung vorlegen, sofern sie bei der zuständigen Stelle gleichzeitig einen
Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation stellt. Im Fall des Satzes 1 hat sie dem Antrag eine Kopie des
Antrags auf Anerkennung als Erzeugerorganisation beizufügen.
  (5) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand eines
operationellen Programms sein.
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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                                                       §6

                                Genehmigung eines operationellen Programms
  (1) Die Bundesanstalt hat über die Genehmigung des operationellen Programms und des Betriebsfonds bis zum
30. Juni des Jahres der Vorlage des Antrages zu entscheiden; es sei denn, im Falle des § 5 Absatz 4 liegt die
Anerkennung als Erzeugerorganisation noch nicht vor. Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Bedingungen
oder Auflagen verbinden. Im Fall des § 5 Absatz 1 Satz 2 hat die Bundesanstalt bis zum 31. Juli des Jahres über die
Vorlage des Antrages zu entscheiden.
  (2) Im Fall der Vorlage eines operationellen Programms nach § 5 Absatz 4 darf das operationelle Programm
abweichend von Absatz 1 erst nach der Anerkennung als Erzeugerorganisation genehmigt werden.


                                                       §7

                           Durchführungszeitraum der operationellen Programme
  (1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestranchen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr umfassen.
   (2) Die Durchführung eines bis zum 30. Juni genehmigten operationellen Programms beginnt rückwirkend am
1. Januar des laufenden Jahres.


                                                       §8

                                  Änderung eines operationellen Programms
  (1) Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds des laufenden Programmjahres können
höchstens einmal im Jahr schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen spätestens bis
zum 30. September bei der Bundesanstalt beantragt werden. Erforderliche Unterlagen im Sinne des Satzes 1 sind
Belege, aus denen Gründe, Art und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen.
   (2) Von einer anerkannten Erzeugerorganisation können auf deren eigene finanzielle Verantwortung innerhalb
eines Jahres und ohne vorherige Genehmigung folgende Änderungen des operationellen Programms
vorgenommen werden:
1. das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen,
2. die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um
   bis zu 30 Prozent zu überschreiten, soweit es sich nicht um inhaltliche Änderungen der Maßnahmen handelt.
   (3) Anträge zur Änderung von operationellen Programmen für nachfolgende Jahre sind bis zum 31. Oktober des
laufenden Jahres zu stellen.
  (4) Die Bundesanstalt hat über die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 genannten Anträge bis zum 15. Dezember
des laufenden Jahres zu entscheiden.


                                                  Abschnitt 4

                                           Gewährung der Beihilfe

                                                       §9

                                                 Beihilfeantrag
  (1) Die Beihilfe wird auf Antrag durch Bescheid gewährt.
   (2) Ein Beihilfeantrag ist bis zum 15. September eines jeden Jahres bei der Bundesanstalt schriftlich oder
elektronisch einzureichen. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Bundesanstalt nach dem in Satz 1
festgesetzten Zeitpunkt eingereichte Anträge bis spätestens 30. September annehmen.
  (3) Einem Beihilfeantrag nach Absatz 2 sind folgende Unterlagen, Belege, Zusicherungen und Angaben
beizufügen:
1. die Namen und Anschriften aller Mitglieder der Erzeugerorganisation des laufenden Erntejahres (Beihilfejahres)
   und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der GAP-InVeKoS-Verordnung sowie die
   Betriebsnummer der Erzeugerorganisation,
2. Belege über die gesamten förderfähigen Flächen gemäß § 11, getrennt für jeden einzelnen Erzeuger,
3. Belege über die im Rahmen des operationellen Programms beabsichtigten und getätigten Ausgaben,
4. eine schriftliche oder elektronische Zusicherung der Erzeugerorganisation, dass sie keine Unions- oder nationale
   Doppelfinanzierung für Maßnahmen oder Vorgänge erhalten hat, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115
   in der jeweils geltenden Fassung, für eine Beihilfe im Hopfensektor in Betracht kommen, und
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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5. den jährlichen Leistungsbericht.
  (4) Der Beihilfeantrag kann sich auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben beziehen.
  (5) Ein Beihilfeantrag kann auch gestellt werden für Investitionen, die
1. während der Laufzeit eines genehmigten operationellen Programms begonnen werden und
2. in einem Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach dem Ende der Laufzeit des genehmigten operationellen
   Programms abgeschlossen sein müssen.
Die Bundesanstalt hat die Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 mit der Auflage zu versehen, dass das
genehmigte operationelle Programm, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigt sein muss, diese Investition
zu enthalten hat.


                                                       § 10

                                       Gewährung und Zahlung einer Beihilfe
  (1) Die Bundesanstalt soll über die Gewährung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach Antragseingang
entscheiden.
  (2) Die Bundesanstalt hat die Beihilfe bis spätestens 31. Dezember des Antragsjahres auszuzahlen.
  (3) Aufgrund einer nach dem 1. Januar 2023 erfolgten Bewilligung ausgezahlte Mittel, die nicht binnen eines
Jahres gebunden sind, sind unverzüglich an die Zahlstelle zurückzuzahlen.


                                                       § 11

                              Anforderungen an die förderfähigen Hopfenflächen
  (1) Förderfähige Hopfenanbauflächen müssen zum Zeitpunkt der Stellung des Beihilfeantrages durch die
anerkannten Erzeugerorganisationen mit einer gleichmäßigen Pflanzdichte von mindestens 1 500 Pflanzen je
Hektar bei doppelter Aufleitung oder mindestens 2 000 Pflanzen je Hektar bei einfacher Aufleitung bepflanzt sein.
   (2) Förderfähige Flächen dürfen nur die durch die Linie der äußeren Verankerungsdrähte der Traggerüste
begrenzten Flächen umfassen. Sofern sich auf dieser Begrenzungslinie Reben befinden, darf beiderseits der
förderfähigen Fläche ein zusätzlicher Streifen in einer Breite vorgesehen werden, die der durchschnittlichen Breite
einer Fahrgasse innerhalb dieser Parzelle entspricht. Der zusätzliche Streifen darf nicht zu einem öffentlichen Weg
gehören. Die beiden, für das Wenden der Landmaschinen notwendigen, Vorgewende an den beiden Enden der
Hopfenreihen dürfen Teil der förderfähigen Fläche sein, sofern diese Vorgewende
1. nicht länger als acht Meter sind,
2. nur einmal gezählt werden und
3. nicht zu einem öffentlichen Weg gehören.
  (3) Flächen, die mit Hopfenfechsern bepflanzt sind, die in erster Linie als Pflanzschulerzeugnisse angebaut
werden, sind nicht förderfähig.


                                                       § 12

                                  Einstellung eines operationellen Programms
  (1) Stellt eine anerkannte Erzeugerorganisation die Durchführung ihres operationellen Programms vor dem Ende
der geplanten Laufzeit ein, dürfen ab dem Zeitpunkt der Einstellung keine weiteren Beihilfen ausgezahlt werden.
  (2) Ausgezahlte Beihilfen, die für förderfähige Maßnahmen gewährt wurden, die vor Einstellung des
operationellen Programms durchgeführt wurden, sind nicht zurückzufordern, sofern
1. zum Zeitpunkt der Einstellung die Ziele der im operationellen Programm vorgesehenen Maßnahmen erreicht
   waren und
2. die Investitionsobjekte, die mit Mitteln des Betriebsfonds finanziert wurden, mindestens bis zum Ende ihrer
   Zweckbindungsfrist im Besitz der anerkannten Erzeugerorganisation oder ihrer Mitglieder verbleiben und von
   diesen weiter genutzt werden.


                                                       § 13

                                               Zweckbindungsfrist
   Für alle im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
geförderten Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der
letzten Auszahlung. Innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren müssen Investitionen gemäß der im betreffenden
genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden. Dies bedeutet, dass eine
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zweckentsprechende Nutzung der Investition erfolgen muss und sich weder die Eigentums- und/oder
Besitzverhältnisse verändern dürfen, noch die Betriebstätigkeit aufgegeben werden darf.


                                                       § 14

                                             Rechtswidrige Beihilfe
  (1) Die Gewährung einer Beihilfe ist rechtswidrig, sofern
1. die anerkannte Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 13 Satz 1
   einstellt;
2. das Investitionsobjekt vor Ablauf der Zweckbindungsfrist nach § 13 Satz 1 verkauft, aber nicht ersetzt wird;
3. die anerkannte Erzeugerorganisation innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 13 Satz 1 ihre
   Produktionstätigkeit außerhalb ihres geographischen Anbaugebiets verlagert;
4. sich innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 13 Satz 1 die Art, die Ziele oder die
   Durchführungsbedingungen wesentlich ändern, so dass die ursprünglichen Ziele beeinträchtigt werden.
   (2) Die Gewährung einer Beihilfe für mehrjährige Ziele ist rechtswidrig, sofern diese Ziele und ein erwarteter
Nutzen mehrjähriger Verpflichtungen, wie etwa bei umweltbezogenen Zielen im Sinne des Artikels 46 Buchstabe d,
e, f der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung, wegen einer Unterbrechung der Maßnahmen
nicht erreicht werden können.


                                                   Abschnitt 5

                                                    Pflichten

                                                       § 15

                                               Rechnungsführung
  (1) Die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben sind durch Rechnungen und
Zahlungsnachweise zu belegen. Rechnungen müssen auf den Namen der anerkannten Erzeugerorganisation
oder auf den Namen eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeuger ausgestellt sein.
  (2) Für die förderfähigen Personalkosten müssen die Rechnungen auf den Namen der anerkannten
Erzeugerorganisation ausgestellt sein.


                                                       § 16

                              Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten
  (1) Eine anerkannte Erzeugerorganisation und ihre Mitglieder sind verpflichtet, zum Zwecke der Überwachung
der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit
1. das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und
   Betriebszeiten zu gestatten,
2. auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und sonstigen
   Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,
3. Auskunft zu erteilen und
4. die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen
mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Bundesanstalt dies verlangt.
   (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach
dieser Verordnung und dem Unionsrecht vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Bücher für
die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss des jeweiligen operationellen Programms aufzubewahren und nach
Anforderung der Bundesanstalt vorzulegen, soweit diese für die Durchführung von Verwaltungs- und Vor-Ort-
Kontrollen erforderlich sind.
   (3) Der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft und Mitwirkung Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der zur Auskunft und Mitwirkung Verpflichtete ist
von der Bundesanstalt vor Aufforderung zur Auskunft oder Mitwirkung über sein Verweigerungsrecht nach Satz 1
aufzuklären.
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


                                                       § 17

                                              Mitteilungspflichten
   (1) Eine anerkannte Erzeugerorganisation hat der Bundesanstalt alle nach Unionsrecht und nationalem Recht
erforderlichen Angaben, insbesondere die Höhe der förderfähigen Hopfenanbauflächen ihrer angeschlossenen
Erzeuger, mitzuteilen. Ist im Unionsrecht eine Frist für die Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an
Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf
der betreffenden Frist zu erfolgen, wenn in dieser Verordnung nicht eine andere Frist bestimmt ist. In
Ausnahmefällen, in denen den anerkannten Erzeugerorganisationen eine Mitteilung einen Monat vor Ablauf der
betreffenden Frist nicht möglich ist, kann die Frist nach Satz 2 in Absprache mit der Bundesanstalt auf 14 Tage
verkürzt werden.
   (2) Eine anerkannte Erzeugerorganisation hat der Bundesanstalt jede Veränderung, die dazu führt, dass die
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen in den Anträgen
übereinstimmen, unverzüglich anzuzeigen.


                                                  Abschnitt 6

                                                   Kontrollen

                                                       § 18

                                             Verwaltungskontrollen
  (1) Die Bundesanstalt hat vor der Genehmigung eines operationellen Programms und vor der Gewährung einer
Beihilfe Verwaltungskontrollen nach Maßgabe der folgenden Absätze durchzuführen.
  (2) Bei den Verwaltungskontrollen vor der Genehmigung operationeller Programme und von Änderungsanträgen
zu operationellen Programmen ist mindestens Folgendes zu prüfen:
1. die Plausibilität der übermittelten Angaben, die im Entwurf des operationellen Programms enthalten sind,
2. die Übereinstimmung des Programms mit der Verordnung (EU) 2021/2115, der Verordnung (EU) 2021/2117, der
   Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 sowie mit dem nationalen
   Strategieplan und dieser Verordnung,
3. die Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und
4. die Kohärenz und technische Qualität des Programms, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und des
   Finanzierungsplans sowie die Planung der Durchführung.
  (3) Bei den Verwaltungskontrollen vor der Gewährung einer Beihilfe ist zumindest Folgendes zu prüfen:
1. die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben,
2. die Plausibilität des Prüfberichts einer gesetzlich zugelassenen Prüfstelle zu den getätigten Ausgaben,
3. die eindeutige Zuordnung der geltend gemachten Ausgaben und erbrachten Dienstleistungen,
4. die Übereinstimmung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen mit den im genehmigten operationellen
   Programm aufgeführten Maßnahmen,
5. die Angaben zu den Mitgliedern der Erzeugerorganisationen im Hinblick auf Größe und Förderfähigkeit der
   Flächen gemäß § 11 dieser Verordnung,
6. die Ergebnisse der Flächenkontrollen der Länder gemäß § 27 Absatz 5 und § 29 Absatz 5 der GAP-InVeKoS-
   Verordnung und der Kontrollen der Prüfer der Bundesanstalt,
7. die Einhaltung der vorgeschriebenen finanziellen und sonstigen Begrenzungen und
8. ob die Maßnahmen, für die eine Beihilfe beantragt worden ist, im Einklang stehen mit den geltenden nationalen
   und europäischen Rechtsvorschriften, insbesondere mit den verbindlichen Normen, die in nationalen
   Rechtsvorschriften oder im nationalen Strategieplan und den nationalen Förderleitlinien festgelegt sind.
  (4) Die Bundesanstalt hat alle Prüfschritte, die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und die bei
Unregelmäßigkeiten getroffenen Maßnahmen zu protokollieren.


                                                       § 19

                                               Vor-Ort-Kontrollen
   (1) Die Bundesanstalt hat ergänzend zu den Verwaltungskontrollen bei den anerkannten Erzeugerorganisationen
nach Maßgabe der folgenden Absätze Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen, um die Erfüllung der Voraussetzungen für
die Gewährung der Beihilfe in dem betreffenden Jahr zu prüfen.
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


   (2) Jede anerkannte Erzeugerorganisation ist einmal im Jahr zu prüfen. Dabei sind im Rahmen einer
Zufallsstichprobe bis zu einer Belegzahl von fünf immer alle, ab fünf bis 25 vorhandenen Belegen immer
mindestens fünf Belege und über 25 Belege bis 20 Prozent aller vorhandenen Belege und mindestens zehn
Prozent der nachgewiesenen Gesamtausgaben des Projektes beziehungsweise des Zielbereichs zu überprüfen.
Des Weiteren ist die Förderfähigkeit der Hopfenflächen zu überprüfen. Die Überprüfung nach Satz 3 hat zu erfolgen,
im Umfang von 5 Prozent der Hopfenflächen, durch Vor-Ort-Kontrollen bei den Erzeugern oder Vor-Ort-Kontrollen
der betroffenen Flächen. Darüber hinaus kann die Bundesanstalt zur Überprüfung nach Satz 3 bei den Ländern die
die Flächen betreffenden Fernerkundungsdaten anfordern.
   (3) Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen angekündigt werden, sofern der in Absatz 1 genannte Prüfungszweck dadurch
nicht gefährdet wird.
   (4) Die Vor-Ort-Kontrollen haben sich zu erstrecken auf alle Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die
Gewährung von Beihilfen der anerkannten Erzeugerorganisation, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs
überprüft werden können und deren Überprüfung im Rahmen der Verwaltungskontrollen nicht möglich war,
insbesondere die Durchführung der Maßnahmen des operationellen Programms und ihre Übereinstimmung mit
dem genehmigten operationellen Programm und in Bezug auf eine aussagekräftige Zahl der Maßnahmen, die
Übereinstimmung der Ausgaben mit den Unionsvorschriften und die Einhaltung der darin festgelegten Fristen.
   (5) Vor-Ort-Kontrollen sind in der Regel durch einen Besuch des Ortes vorzunehmen, an dem die Maßnahme
durchgeführt wird. Bei immateriellen Maßnahmen haben Vor-Ort-Kontrollen einen Besuch beim Maßnahmenträger
vorzusehen. Die Bundesanstalt kann von Besuchen absehen, wenn sie das Risiko, dass die Voraussetzungen für
die Beihilfegewährung nicht erfüllt sind oder die Maßnahme nicht durchgeführt wurde, aufgrund einer Risikoanalyse
als gering einstuft. Die entsprechende Entscheidung und deren Begründung sind schriftlich oder elektronisch
niederzulegen. Bei der nach Satz 2 getroffenen Risikoanalyse ist eine Auswahl nach Zufall und folgenden
Kriterien zu treffen:
1. die Höhe der Beihilfe,
2. die Kontrollergebnisse der Vorjahre und
3. etwaige Hinweise auf Unregelmäßigkeiten.
   (6) Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sind zeitnah dahingehend zu bewerten, ob festgestellte
Unregelmäßigkeiten systematisch auftreten und somit ein Risiko für ähnliche Maßnahmen, Begünstigte oder
andere Einrichtungen gegeben ist. Bei der Bewertung sind ferner die Ursachen derartiger Situationen sowie die
Art der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Untersuchungen und die zu treffenden Abhilfe- und
Präventivmaßnahmen zu ermitteln. Werden bei den Kontrollen in einem Gebiet oder einem Teilgebiet oder bei
einer anerkannten Erzeugerorganisation bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so hat die Bundesanstalt in
dem Gebiet oder bei der Organisation zusätzliche Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen.


                                                       § 20

                                        Berichte über Vor-Ort-Kontrollen
   (1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu
erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:
1. die geprüften Beihilferegelungen und Anträge,
2. die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen,
3. die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der
   überprüften Nachweise, und
4. die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.
  (2) Einem Vertreter der geprüften anerkannten Erzeugerorganisation ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur
Unterzeichnung zu geben.
  (3) Der Beihilfeempfänger erhält eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts.


                                                       § 21

                     Kontrollen zum Ausschluss einer regelwidrigen Doppelfinanzierung
  Die Bundesanstalt hat regelmäßig Kontrollen mit dem Ziel durchzuführen, eine regelwidrige Doppelfinanzierung
auszuschließen. Eine regelwidrige Doppelfinanzierung liegt vor, wenn eine anerkannte Erzeugerorganisation und
deren angeschlossene Erzeuger für eine im Sektor Hopfen geförderte Maßnahme eine weitere Finanzierung aus
nationalen oder unionsrechtlichen Förderprogrammen erhält.
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


                                                      § 22

                                 Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung
   (1) Die Bundesanstalt hat bei jedem Beihilfeempfänger stichprobenartig die Einhaltung der Zweckbindung von
Investitionen während der Zweckbindungsfrist zu prüfen. Die zu kontrollierenden Investitionen sind nach dem
Zufallsprinzip auszuwählen.
  (2) Die Bundesanstalt kann zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn im Einzelfall
aufgrund einer Risikoanalyse eine erhebliche Gefahr einer nicht zweckentsprechenden Nutzung besteht oder die
Bundesanstalt Kenntnis von Unregelmäßigkeiten erlangt.
   (3) Die Bundesanstalt hat bei der Kontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder
elektronischen Bericht zu dokumentieren.


                                                  Abschnitt 7

                                           Verwaltungssanktionen

                                                      § 23

                      Verwaltungssanktionen bei Wegfall der Beihilfevoraussetzungen
   (1) Hat die Bundesanstalt festgestellt, dass eine anerkannte Erzeugerorganisation eine Voraussetzung für die
Gewährung einer unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Verordnung (EU) 2021/2115 fallenden Beihilfe
nicht mehr erfüllt, so hat sie der betroffenen anerkannten Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate nach dieser
Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln. Die Warnmitteilung enthält
1. die nach der Feststellung nach Satz 1 nicht mehr erfüllte Beihilfevoraussetzung,
2. die von der anerkannten Erzeugerorganisation zur Erfüllung der Beihilfevoraussetzung zu treffende
   Abhilfemaßnahme,
3. die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung der Abhilfemaßnahme und
4. die Frist, innerhalb der die Abhilfemaßnahme ergriffen werden muss, die nicht länger als vier Monate sein darf.
   (2) Wird die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist
die Beihilfeauszahlung auszusetzen. In der Aussetzungsverfügung ist der Zeitraum der Aussetzung festzulegen, der
unmittelbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahmen gesetzten Frist beginnt und nach längstens zwölf Monaten
seit der Bekanntgabe der Warnmitteilung bei der anerkannten Erzeugerorganisation endet. Die Aussetzung der
Beihilfezahlung ist zu widerrufen, nachdem die Bundesanstalt Kenntnis darüber erlangt hat, dass die betreffende
Beihilfevoraussetzung wieder erfüllt ist. Zeigt die anerkannte Erzeugerorganisation an, dass sie die
Beihilfevoraussetzung wieder erfüllt, soll diese Kontrolle innerhalb von einer Woche nach Eingang der Anzeige
bei der Bundesanstalt durchgeführt werden.


                                                      § 24

      Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsbericht
   § 23 ist entsprechend anzuwenden, sofern eine anerkannte Erzeugerorganisation der Bundesanstalt die für den
jährlichen Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben nicht oder
nicht vollständig übermittelt.


                                                      § 25

      Verwaltungssanktionen bei hinreichendem Verdacht von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
  Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Bundesanstalt
oder einer anderen Behörde der hinreichende Verdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation tätige Person in dieser Eigenschaft
1. eine mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
   fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation im Zusammenhang stehenden Straftat begangen
   hat, durch die Pflichten, welche die anerkannte Erzeugerorganisation treffen, verletzt worden sind oder die
   anerkannte Erzeugerorganisation bereichert worden ist oder werden sollte, oder
2. eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen hat und
   die Zuwiderhandlung eine mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung
   (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation im Zusammenhang stehende
   Straftat ist, die Pflichten verletzt, welche die anerkannte Erzeugerorganisation treffen,
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


so hat die Bundesanstalt die Auszahlungen an die anerkannte Erzeugerorganisation auszusetzen, solange der
hinreichende Verdacht besteht.


                                                       § 26

Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Vor-Ort-Kontrollen und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten
  (1) Die Bundesanstalt hat einen Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms oder auf Beihilfe
abzulehnen, soweit die anerkannte Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen
Vertreter, die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert und dadurch eine Kontrolle eines bestimmten
Förderzeitraums nicht möglich ist. Bereits kontrollierte Teile eines operationellen Programms oder eines Beihilfe-
antrags bleiben von der Ablehnung unberührt.
   (2) Die Bundesanstalt kann jeweils einen Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms oder einen
Beihilfeantrag ablehnen, sofern die anerkannte Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder
einschlägigen Vertreter, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte und jeweils im
Zusammenhang mit der Genehmigung eines operationellen Programms oder des Beihilfeantrags stehende
Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten verstößt.


                                                       § 27

                                    Kürzung bei verspäteter Antragstellung
   Bei einem Beihilfeantrag, der nach dem in § 9 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird, ist die Beihilfe
für jeden Verzugstag um ein Prozent zu kürzen.


                                                       § 28

                                                  Aufrechnung
  Zu Unrecht gezahlte Beträge können mit Zahlungen des gleichen Jahres oder der Folgejahre aufgerechnet
werden.


                                                       § 29

                    Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen
  (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht, wenn die Verstöße auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche
Umstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen sind.
  (2) Die anerkannte Erzeugerorganisation hat die Umstände der höheren Gewalt oder die außergewöhnlichen
Umstände im Sinne des Absatzes 1 der Bundesanstalt unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30
Werktagen nach Eintritt der auf höhere Gewalt zurückzuführenden Umstände anzuzeigen.


                                                   Abschnitt 8

                                            Schlussbestimmungen

                                                       § 30

                                             Muster und Formulare
  Für alle Anträge und Meldungen kann die Bundesanstalt schriftliche oder elektronische Muster bekannt geben
oder schriftliche oder elektronische Formulare bereithalten. Sofern die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder
Formulare bereithält, sind diese zu verwenden.


                                                       § 31

                                   Datenverarbeitung und Datenübermittlung
  Zum Zweck der Beantragung eines operationellen Programms, zur Beantragung einer Beihilfe sowie zur
Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach der Anlage des
Marktorganisationsgesetzes.
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


                                                   Artikel 2

               Änderung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
  Die Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom
     28.12.2020, S. 1) geändert worden ist,“ gestrichen.
  b) In Absatz 4 werden die Wörter „gilt diese Verordnung nicht“ durch die Wörter „gelten Teil 1, § 33 Absatz 1, 2
     und 3 Nummer 1, § 34 und, soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die §§ 32
     und 33 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung nicht, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas
     Abweichendes bestimmt ist“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „167 und 172“ durch die Wörter „166a und 167“
   ersetzt.
3. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Peron“ durch das Wort „Person“ ersetzt.
4. In § 21 Absatz 4 werden die Wörter „, die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1746 (ABl. L 268 vom
   22.10.2019, S. 6; L 155 vom 18.5.2020, S. 51) geändert worden ist,“ gestrichen.
5. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die zuständigen Stellen haben der Bundesanstalt in elektronisch verarbeitungsfähiger Form bis zum
  1. März eines jeden Jahres die Angaben mitzuteilen, die in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung
  (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen
  und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG)
  Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39) in der
  jeweils geltenden Fassung genannt sind.“
6. In § 28 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:
     „(1) Die zuständigen Stellen haben der Bundesanstalt in elektronisch verarbeitungsfähiger Form mitzuteilen:
  1. bis zum 1. März eines jeden Jahres die Angaben, die in Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
     2016/232 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des
     Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen
     Erzeugern (ABl. L 44 vom 19.2.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind,
  2. bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres die Angaben, die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und b der
     Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 genannt sind.
  Für die Mitteilungen nach Satz 1 kann die Bundesanstalt elektronische Formulare bereitstellen. Sofern die
  Bundesanstalt elektronische Formulare bereitstellt, haben die zuständigen Stellen diese zu verwenden.
    (2) Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zuständigen Stelle alle Informationen, die für die Erfüllung von
  Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erforderlich sind, mindestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen in
  Absatz 1 genannten Fristen mitzuteilen. Für die Mitteilungen nach Satz 1 kann die zuständige Stelle
  schriftliche oder elektronische Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellen. Sofern die zuständige Stelle
  schriftliche oder elektronische Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellt, hat die anerkannte
  Agrarorganisation diese zu verwenden.
    (3) Soweit nach Unionsrecht Angaben bezüglich anerkannter Agrarorganisationen über Absatz 1 hinaus zu
  erheben sind, hat
  1. eine anerkannte Agrarorganisation der zuständigen Stelle solche Angaben mitzuteilen,
  2. die zuständige Stelle der Bundesanstalt solche Angaben mitzuteilen.
  Ist im Unionsrecht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Übermittlung an andere
  Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1
  mindestens zwei Monate und die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 mindestens einen Monat vor Ablauf der
  betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Frist bestimmt ist.“
7. In § 32 Absatz 2 werden die Wörter „Die leitenden Personen einer Agrarorganisation“ durch die Wörter „Die
   Agrarorganisation“ ersetzt.
8. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 4, oder entgegen“
     durch das Wort „oder“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) Die Wörter „Satz 1“ werden gestrichen.
         bbb) Die Wörter „, auch in Verbindung mit Satz 2,“ werden gestrichen.
         ccc) Am Ende wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


     bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
         aaa) Die Wörter „Satz 1“ werden gestrichen.
         bbb) Die Wörter „, auch in Verbindung mit Satz 2,“ werden gestrichen.
         ccc) Am Ende wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
     cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
         „4. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht
             rechtzeitig mitteilt.“
  c) In Absatz 4 werden die Wörter „die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2000 (ABl. L 292 vom
     10.11.2015, S. 4)“ durch die Wörter „die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2091 (ABl. L
     281 vom 31.10.2022, S. 16)“ ersetzt.


                                                 Artikel 2a

                    Änderung der Vierten Bundeswaldinventur-Verordnung
  In § 1 Satz 1 der Vierten Bundeswaldinventur-Verordnung vom 16. Juni 2019 (BGBl. I S. 890) wird die Angabe
„2022“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.


                                                  Artikel 3

                                                Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung
des gemeinschaftlichen Hopfenrechts vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 152) außer Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Bonn, den 9. März 2023

                                         Der Bundesminister
                                  für Ernährung und Landwirtschaft
                                               Cem Özdemir




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 61. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes fb5336d62d4b1aaa….