Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
AgrarOLkV§ 23 Mitteilungen bei Verhandlungen über Rohmilchlieferverträge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/23?asof=2021-10-19#abs-1 (1) Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt in elektronisch verarbeitungsfähiger Form mit:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/23?asof=2021-10-19#abs-2 (2) Ergibt sich aus einer Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012, dass die Vertragsverhandlungen mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, übermittelt die zuständige Stelle die Informationen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 in elektronisch verarbeitungsfähiger Form der Bundesanstalt und nachrichtlich der zuständigen Kartellbehörde.
Änderungsverlauf
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09.03.2023 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2023 (BGBl. I Nr. 61)
BGBl. 2023 I Nr. 61
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.