Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung

AgrarOLkV

§ 2 Grundsatz der Anerkennung

Stand: 19.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/2#abs-1 (1) Eine Agrarorganisation ist auf Antrag anzuerkennen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 und
2.
die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Agrarorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz und dieser Verordnung für bestimmte Agrarorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/2#abs-2 (2) Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agrarorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/2#abs-3 (3) Eine anerkannte Agrarorganisation darf Folgendes nicht als von ihrer Anerkennung umfasst bezeichnen oder einen entsprechenden Eindruck erwecken:

1.
eine Tätigkeit, die sich auf außerhalb ihrer Anerkennung liegende Agrarerzeugnisse bezieht, oder
2.
Agrarerzeugnisse im Sinne der Nummer 1.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/2#abs-4 (4) Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die einer Agrarorganisation durch das Agrarorganisationenrecht, insbesondere durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz und diese Verordnung, zugewiesen sind, obliegt den Personen, die auf Grund der Satzung im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes (Satzung) der Agrarorganisation zur Vertretung derselben im Rechtsverkehr bestellt sind.

§ 1 § 3