Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 8 Agrarorganisationenregister; Verordnungsermächtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/8?asof=2021-06-09#abs-1 (1) Jede zuständige Stelle führt für die Agrarorganisationen, für deren Anerkennung sie zuständig ist, ein Register zum Zweck der Information der Öffentlichkeit (Agrarorganisationenregister), das für die jeweilige Agrarorganisation
enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/8?asof=2021-06-09#abs-2 (2) Auskünfte aus dem Register können im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Beim automatisierten Abruf über das Internet sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/8?asof=2021-06-09#abs-3 (3) Ist die Anerkennung einer Agrarorganisation aufgehoben, fällt die Anerkennung aus sonstigen Gründen weg oder ruht die Anerkennung, ist das Datum der Aufhebung, des Wegfalls oder des Ruhens in das Agrarorganisationenregister einzutragen. Zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Aufhebung oder des Wegfalls der Anerkennung folgenden Kalenderjahres sind alle Daten der betreffenden Agrarorganisation aus dem Agrarorganisationenregister zu löschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/8?asof=2021-06-09#abs-4 (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Aufnahme weiterer Daten in das Agrarorganisationenregister zu regeln, soweit
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/8?asof=2021-06-09#abs-5 (5) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bundesanstalt als zuständige Stelle zur Führung des Agrarorganisationenregisters zu bestimmen. Macht das Bundesministerium von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch, sind der Bundesanstalt die erforderlichen Registerdaten von der in Absatz 1 genannten Stelle zu übermitteln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann das Verfahren zur Übermittlung der Registerdaten näher geregelt werden.
Änderungsverlauf
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09.11.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I 2009)
BGBl. 2022 I S. 2009
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.