Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 5a Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/5a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Kommission über die Nichtanwendung von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen und Beschlüsse von anerkannten Agrarorganisationen erforderlich ist, Vorschriften über das Verfahren sowie den Inhalt, Gegenstand und geografischen Anwendungsbereich der Vereinbarungen und Beschlüsse zu erlassen, soweit die genannten Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/5a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit es der Rechtsakt der Europäischen Kommission den Mitgliedstaaten überlässt, die Maßnahme ganz oder teilweise anzuwenden oder Optionen zu deren Ausübung vorsieht, kann in Rechtsverordnungen nach Absatz 1
werden, soweit es zur Beseitigung des schweren Ungleichgewichts auf den Märkten sachlich gerechtfertigt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/5a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ist auch auf sonstige Vereinigungen anzuwenden, soweit zur Durchführung des Unionsrechts eine Erstreckung der Vorschriften für Agrarorganisationen auf sonstige Vereinigungen sachlich gerechtfertigt ist.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 5a umnummeriert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
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