Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 49 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/49?asof=2021-06-09#abs-1 (1) Das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht entscheidet
§ 140 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/49?asof=2021-06-09#abs-2 (2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern, das vorsitzende Mitglied eingeschlossen.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.