Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 39 Untersuchungsgrundsatz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/39?asof=2021-06-09#abs-1 (1) Das zuständige Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/39?asof=2021-06-09#abs-2 (2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/39?asof=2021-06-09#abs-3 (3) Das zuständige Gericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entschieden werden.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.