Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 39 Untersuchungsgrundsatz
Stand: 02.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/39#abs-1 (1) Das zuständige Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/39#abs-2 (2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/39#abs-3 (3) Das zuständige Gericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entschieden werden.