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# § 38 AgrarMSG — Mündliche Verhandlung

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz  
Stand: 02.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das zuständige Gericht entscheidet über die Klage auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder werden sie nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.

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Zitiervorschlag: § 38 AgrarMSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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