Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 26 Vertrauliche Behandlung von Informationen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/26?asof=2021-06-09#abs-1 (1) Auf Antrag des Beschwerdeführers trifft die Durchsetzungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen, um
In dem Antrag ist anzugeben, welche Informationen aus der Beschwerde vertraulich zu behandeln sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/26?asof=2021-06-09#abs-2 (2) Kann die Durchsetzungsbehörde die Untersuchung der Beschwerde nicht abschließen, ohne vertrauliche Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 offenzulegen, so teilt sie dem Beschwerdeführer mit, dass sie das Verfahren einstellt, sofern der Beschwerdeführer nicht innerhalb einer angemessenen Frist der erforderlichen Offenlegung der Informationen zustimmt. Ist der Beschwerdeführer nicht der Betroffene, so kann der Beschwerdeführer nur nach Einwilligung des Betroffenen der Offenlegung zustimmen; die Einwilligung bedarf der Textform. Der Beschwerdeführer hat die Einwilligung zusammen mit der Zustimmungserklärung der Durchsetzungsbehörde vorzulegen.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.