Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 12 Vereinbarung über das Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse
Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass er nicht verkaufte Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse an den Lieferanten zurückschicken kann, ohne dass er dem Lieferanten Folgendes bezahlt:
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 327)
BGBl. 2024 I Nr. 327
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
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