Gesetze / Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz

AgrarGeoSchDG

§ 39 Beiziehung eines Patentanwalts

Stand: 16.01.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/39#abs-1 (1) In Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, die Schutzrechte betreffen, die sich aus Schutzbezeichnungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder 5 ableiten, können sich die Beteiligten durch einen Patentanwalt vertreten lassen. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann in Verfahren nach Satz 1 auch ein Patentanwalt beigeordnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarGeoSchDG/39#abs-2 (2) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts nach Absatz 1 entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

§ 38 § 40