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# § 39 AgrarGeoSchDG — Beiziehung eines Patentanwalts

Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz  
Stand: 16.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, die Schutzrechte betreffen, die sich aus Schutzbezeichnungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder 5 ableiten, können sich die Beteiligten durch einen Patentanwalt vertreten lassen. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann in Verfahren nach Satz 1 auch ein Patentanwalt beigeordnet werden.

(2) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts nach Absatz 1 entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

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Zitiervorschlag: § 39 AgrarGeoSchDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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