Gesetze / Agrarabsatzförderungsdurchführungsgesetz
AgrarAbsFDG§ 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 405 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 206 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1763)
BGBl. 2004 I S. 1763
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.