Gesetze / Agrarabsatzförderungsdurchführungsgesetz

AgrarAbsFDG

§ 3 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarAbsFDG/3#abs-1 (1) Soweit es erforderlich ist, das Vorliegen oder das Einhalten der Fördervoraussetzungen zu überwachen, darf die Bundesanstalt bei demjenigen, der gemeinschaftliche Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen der in § 1 genannten Rechtsakte durchführt (Begünstigter), während der Geschäfts- oder Betriebszeit

1.
Geschäftsräume, Betriebsräume und das Betriebsgelände betreten sowie dort Besichtigungen vornehmen,
2.
Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen oder
3.
die erforderlichen Auskünfte verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarAbsFDG/3#abs-2 (2) Der Begünstigte ist verpflichtet,

1.
die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu dulden,
2.
bei Besichtigungen mitzuwirken sowie auf Verlangen geschäftliche Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarAbsFDG/3#abs-3 (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarAbsFDG/3#abs-4 (4) Bedient sich der Begünstigte zur Erfüllung seiner gegenüber der Bundesanstalt eingegangenen Verpflichtungen eines Vertragspartners, so finden die Absätze 1 bis 3 auf den Vertragspartner entsprechende Anwendung.

§ 2 § 4