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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 1763

BGBl. 2004 I S. 1763 · 59.670 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 1763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1763
                                        Gesetz
                 zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik
                                                   Vom 21. Juli 2004

  Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                       Gesetz
                zur Durchführung der
            einheitlichen Betriebsprämie
       (Betriebsprämiendurchführungsgesetz
                – BetrPrämDurchfG)

                           §1
                  Anwendungsbereich
   (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vor-
schriften über die Einführung einer einheitlichen Betriebs-
prämienregelung nach Titel III der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit
gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen
der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt-

zungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Be-

triebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG)

Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG)

Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG)

Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71
und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser
Vorschriften und zu ihrer Durchführung erlassenen
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften.

  (2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1

Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-

samen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.

                           §2

                Regionale Anwendung
           der einheitlichen Betriebsprämie
   (1) Die einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird entsprechend Arti-
kel 58 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab dem
1. Januar 2005 auf regionaler Ebene nach Maßgabe der
nachfolgenden Vorschriften und der zu ihrer Durchfüh-
rung erlassenen Vorschriften gewährt.

  (2) Region im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 1782/2003 sowie dieses Gesetzes und der
zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften ist das
Land. Abweichend von Satz 1 bilden die Länder Bran-
denburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie
Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region.

                           §3
           Nationale Reserve und Härtefälle

  (1) Zur Bildung der nationalen Reserve im Sinne des
Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind
1. die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbin-
   dung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/

   2003, mit Wirkung für das Jahr 2005 angepasst nach
   Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62
   der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, (nationale Ober-
   grenze) und

2. der Betrag, um den die nationale Obergrenze nach
   Maßgabe des Artikels 145 Buchstabe i in Verbindung
   mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit
   Wirkung für das Jahr 2006 erhöht wird (zusätzlicher
   Betrag)
jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen.

  (2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenz-
beträge für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Fällen,
einschließlich des in § 5 Abs. 6 vorgesehenen Falles, fest-
setzen zu können.

                           §4
                     Aufteilung
           der Obergrenze auf die Regionen

  (1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 um 1,0 vom Hundert

gekürzte nationale Obergrenze wird auf die einzelnen

Regionen nach dem in Anlage 1 vorgesehenen Schlüssel

als Grundlage für die Berechnung des Referenzbetrages

nach § 5 aufgeteilt (regionale Obergrenzen).

  (2) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 vom Hundert
gekürzte zusätzliche Betrag wird im Verhältnis des Anteils
der jeweiligen Region an der Summe der Beträge nach
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 auf die einzelnen Regionen als Grundlage
für die Berechnung des zusätzlichen betriebsindividuel-

len Betrages nach § 5 Abs. 4 aufgeteilt. Das Bundes-

ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-

wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der

zuständigen obersten Landesbehörden die Aufteilung
nach Satz 1 durchzuführen.

                           §5
             Bestimmung des Referenz-
      betrages der einheitlichen Betriebsprämie

  (1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprä-
mie wird für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des
Artikels 59 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verord-
nung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen
Betrag und einem flächenbezogenen Betrag festgesetzt.

  (2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr
2005 wie folgt berechnet:
1. Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung
   (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der
   Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direkt-
   zahlungen ein Betrag berechnet:

   a) Rindfleisch mit den Direktzahlungen:
      aa) Sonderprämie für männliche Rinder,
      bb) Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlun-
          gen für Färsen,
BGBl. 2004, Seite 1764 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1764
       cc) Schlachtprämie für Kälber sowie

       dd) Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom

           Hundert des sich nach Anhang VII Buchsta-

           be C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erge-
           benden Betrages,
   b) Schaf- und Ziegenfleisch,

   c) Trockenfutter und
   d) Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des
      sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung
      (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.
2. Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in
   Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG)
   Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der
   Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verord-
   nung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergän-
   zungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG)
   Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden
   Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.

3. Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2
   wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.
  (3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005
berechnet, indem

1. die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach
   Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen
   Obergrenze nach § 4 Abs. 1 abgezogen wird,

2. der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende
   Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Abs. 3
   Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf
   die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird,
   wobei in jeder Region für den flächenbezogenen
   Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai
   2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der
   Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächen-
   bezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfe-
   fähigen Flächen gebildet wird.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer
regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nr. 2 in
Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhält-
nis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um
bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2
Abs. 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur
Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer
Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland
vorgenommen wird.

  (4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 wird ein zusätzlicher
betriebsindividueller Betrag festgesetzt. Er besteht im
Rahmen des nach § 4 Abs. 2 auf die jeweilige Region auf-
geteilten zusätzlichen Betrages aus der um 1,0 vom Hun-
dert gekürzten Summe von 50,15328 vom Hundert der
Milchprämie und von 49,99756 vom Hundert der Milch-
Ergänzungszahlung.

  (5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im
Sinne des Artikels 44 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für
jede Region gesonderte Referenzbeträge, einschließlich
der jeweiligen zusätzlichen betriebsindividuellen Beträge,
unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze
festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Ab-
satz 2, einschließlich des zusätzlichen betriebsindividuel-
len Betrages nach Absatz 4, wird dabei nach Maßgabe

der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweili-
gen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche

zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3

entsprechend.

   (6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenz-
betrages, einschließlich eines zusätzlichen betriebsindi-
viduellen Betrages, erfolgt ausschließlich zugunsten oder
zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Be-
rechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksich-
tigt.

                                §6
                        Anpassung
                  der Zahlungsansprüche

   (1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in
einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist bis ein-
schließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem
in Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem
für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regiona-
ler Zielwert) anzugleichen. Der regionale Zielwert ergibt
sich aus der Summe der Werte aller Zahlungsansprüche
einer Region für das Jahr 2009, geteilt durch die Summe
der Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009.
Der jeweilige Zielwert einer Region wird von der zustän-
digen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen
Bundesanzeiger*) bekannt gemacht.

  (2) Im Falle der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in einem auf das Jahr
2009 folgenden Jahr werden

1. die in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprü-
   che jeweils für jedes Anpassungsjahr und
2. der jeweilige regionale Zielwert

um den sich aus der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Prozent-
satz gekürzt.
  (3) Werden Zahlungsansprüche in einem dem Jahr
2009 folgenden Jahr auf Grund des § 3 Abs. 2 neu fest-
gesetzt, werden diese Zahlungsansprüche ab dem Jahr
der Neufestsetzung so angepasst wie die zum Zeitpunkt
der Neufestsetzung bereits in der Anpassung befindli-
chen Zahlungsansprüche.

                                §7

                        Verarbeitung
                   und Nutzung von Daten

  Die für die Durchführung der im Anhang VI der Verord-
nung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungsregelun-
gen jeweils zuständigen Behörden übermitteln die von
ihnen jeweils zum Zwecke der Gewährung der im An-
hang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten
Stützungsregelungen erhobenen Daten den für die
Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden,
soweit die Daten erforderlich sind, um den Referenz-
betrag, einschließlich des zusätzlichen betriebsindivi-
duellen Betrages, nach § 5 zu ermitteln. Die für die Durch-
führung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen
die übermittelten Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfül-
lung zu dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeiten und
nutzen.

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de
BGBl. 2004, Seite 1765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1765
                                                                Anlage 1
                                                           (zu § 4 Abs. 1)

Aufteilung der
                                 nationalen Obergrenze auf die Regionen

                   Region

Baden-Württemberg
Bayern
Brandenburg und Berlin
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen und Bremen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein und Hamburg
Thüringen

                        Verhältnis des

                      Anteil in % an der nationalen Obergrenze

                                     7,6415
                                    19,5759
                                     7,2890
                                     4,1383
                                     8,1426
                                    15,3998
                                     9,2753
                                     3,2023
                                     0,3723
                                     5,8358
                                     7,4846
                                     6,5564
                                     5,0862

                                                                  Anlage 2
                                                        (zu § 5 Abs. 3 Nr. 2)

Wertes des flächenbezogenen Betrages
                          je Hektar förderfähige Fläche, die am 15. Mai 2003
                     als Dauergrünland
             flächenbezogenen Betrages

                  Region

Baden-Württemberg
Bayern
Brandenburg und Berlin
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen und Bremen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein und Hamburg
Thüringen
genutzt wurde, bezogen auf den Wert des
je Hektar für die sonstigen förderfähigen Flächen

                                   Wertverhältnis

                 sonstige förderfähige Flächen              Dauergrünland

                              1                                   0,178
                              1                                   0,297
                              1                                   0,254
                              1                                   0,145
                              1                                   0,194
                              1                                   0,391
                              1                                   0,392
                              1                                   0,175
                              1                                   0,192
                              1                                   0,209
                              1                                   0,158
                              1                                   0,262
                              1                                   0,180
BGBl. 2004, Seite 1766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1766

         Anlage 3
         (zu § 6 Abs. 1)

                                 Berechnungsverfahren
              zur Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche im Zeitablauf

                            Berechnungsformel: Yt = Z + [xt * (S – Z)]
         wobei:
         Yt : Wert eines Zahlungsanspruchs im jeweiligen Anpassungsjahr
         S : Startwert (Wert des Zahlungsanspruchs im Jahr 2009)
         Z : Zielwert (Wert des Zahlungsanspruchs ab dem Zieljahr)
         xt : Angleichungsfaktor für das jeweilige Anpassungsjahr

         Der Faktor xt hat folgende Werte:
         für das Jahr 2009: 1,00
         für das Jahr 2010: 0,90
         für das Jahr 2011: 0,70
         für das Jahr 2012: 0,40
         ab dem Jahr 2013: 0,00

BGBl. 2004, Seite 1767 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1767
                        Artikel 2
                       Gesetz
            zur Regelung der Einhaltung
       anderweitiger Verpflichtungen durch
      Landwirte im Rahmen gemeinschafts-
   rechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen
     (Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz
                – DirektZahlVerpflG)

                           §1

                 Anwendungsbereich
   (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verord-
nung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September
2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im
Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit be-
stimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirt-
schaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen
(EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/
2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/
1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG)
Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer
Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften, soweit die Rechtsakte

1. die Gewährung von Direktzahlungen
   a) an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften über
      den Umweltschutz, die Lebensmittel- und Futter-
      mittelsicherheit, die Tiergesundheit und den Tier-
      schutz (Grundanforderungen an die Betriebsfüh-
      rung) sowie
   b) an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in
      gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zu-
      stand
   binden,

2. die Erhaltung von Dauergrünland in Betrieben, die
   Direktzahlungen beantragen, vorsehen und

3. die Kürzung oder den Ausschluss von Direktzahlun-
   gen im Fall der Nichterfüllung der Anforderungen im
   Sinne der Nummer 1 oder 2 vorsehen.
  (2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1
Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-
samen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.

                           §2
               Grundanforderungen an
         die Betriebsführung, Instandhaltung
          von landwirtschaftlichen Flächen
   (1) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bean-
tragt, hat für die Dauer des Bezugs der Direktzahlungen

1. seinen Betrieb nach den Grundanforderungen an die
   Betriebsführung im Sinne des Artikels 4 der Verord-
   nung (EG) Nr. 1782/2003 zu führen,
2. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1
   Satz 1 Nr. 2 geeignete Maßnahmen im Sinne des Arti-

   kels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hin-
   sichtlich

   a) des Schutzes des Bodens vor Erosion,

   b) des Erhaltes der organischen Substanz im Boden,

   c) des Erhaltes der Bodenstruktur,
   d) der Instandhaltung der Flächen
   zu ergreifen, um seine landwirtschaftlichen Flächen in
   einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen
   Zustand zu erhalten,
3. sein von ihm unbefristet oder befristet aus der land-
   wirtschaftlichen Erzeugung genommenes Ackerland
   oder Dauergrünland nach Maßgabe einer Rechtsver-
   ordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 durch geeignete
   Maßnahmen so zu erhalten, dass eine landwirtschaft-
   liche Nutzung auch künftig möglich ist, die Landschaft
   gepflegt und der ökologische Zustand nicht beein-
   trächtigt wird.
Der nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a vorgesehene Schutz
des Bodens vor Erosion ist ab 1. Januar 2009 durch Maß-
nahmen zu gewährleisten, die sich an den aus der Eintei-
lung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der
Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefähr-
dung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 ergebenden
Anforderungen auszurichten haben.

   (2) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bean-
tragt, darf für die Dauer des Bezugs der Direktzahlungen
auf seinen landwirtschaftlichen Flächen die nach Maß-
gabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
bestimmten Landschaftselemente und Terrassen nicht
beseitigen.
   (3) Wechselt für eine Fläche, die einer Verpflichtung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Absatz 2 unter-
liegt, der Besitzer, so ist der vorherige Besitzer verpflich-
tet, seinen Rechtsnachfolger auf die Verpflichtungen hin-
zuweisen. Der neue Besitzer hat diese Verpflichtung im
selben Umfang wie der Vorbesitzer einzuhalten.
   (4) Die für die Überwachung der Einhaltung der Ver-
pflichtungen

1. nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieses
   Gesetzes bezeichneten Vorschriften oder

2. im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
zuständigen Behörden (Fachüberwachungsbehörden)
können aus Gründen des Naturschutzes, der Pflanzen-
gesundheit, um die Errichtung einer baulichen Anlage zu
ermöglichen, aus zwingenden Gründen des überwiegen-
den öffentlichen Interesses, im Rahmen der Flurneuord-
nung oder aus anderen wichtigen Gründen, soweit nicht
wichtige Belange des Natur- und Umweltschutzes entge-
genstehen, Ausnahmen von den Verpflichtungen nach
den Absätzen 1 und 2 genehmigen.
  (5) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen beantragt
hat, ist von dem Einhalten der Verpflichtungen nach
Absatz 1 oder 2 insoweit hinsichtlich einzelner landwirt-
schaftlicher Flächen befreit, als ihm das Einhalten der
Verpflichtungen auf Grund einer behördlichen Anordnung
im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines be-
hördlichen Planungsverfahrens nicht möglich ist.

                            §3

             Erhaltung von Dauergrünland

  Jedes Land hat dafür Sorge zu tragen, dass auf seinem
Gebiet der Anteil des Dauergrünlandes an seiner gesam-

ten landwirtschaftlichen Fläche bezogen auf das Refe-
renzjahr 2003 nicht erheblich abnimmt. Die Ermittlung
BGBl. 2004, Seite 1768 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1768
dieses Anteils erfolgt nach Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 796/2004 der Kommission vom 30. April 2004 mit
Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweiti-
ger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten
Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung

(EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln

für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrar-

politik und mit bestimmten Stützungsregelungen für
Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141
S. 18). Das Nähere regeln die Länder. § 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 6 bleibt unberührt.

                          §4

                     Datenschutz
  (1) Die für die Gewährung von Direktzahlungen oder
sonstigen Stützungsregelungen zuständigen Behörden
(Prämienbehörden) übermitteln den Fachüberwachungs-
behörden bis zum 1. Juli eines Jahres Name und An-
schrift der Betriebsinhaber im Zuständigkeitsbereich der
jeweiligen Prämienbehörde, die für das betreffende Jahr
Direktzahlungen beantragt haben. Die Prämienbehörden
übermitteln ferner Name und Anschrift sowie die im
Antrag auf Direktzahlungen gemachten Angaben der
Antragsteller, die von ihnen für die eigene Kontrolle der
Einhaltung der Voraussetzungen für die Direktzahlungen
vor Ort ausgewählt worden sind.

  (2) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden dür-
fen die nach Absatz 1 übermittelten Daten für die Aus-
wahl von Betrieben, die einer Vor-Ort-Kontrolle unter-
zogen werden sollen, und für die Durchführung der Vor-
Ort-Kontrolle verwenden.

  (3) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden dür-
fen bei ihnen vorhandene Daten von Betrieben, die keine
Direktzahlungen beantragt haben, auch für die Auswahl
von Betrieben, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen
werden sollen, und für die Durchführung der Vor-Ort-
Kontrolle verwenden, soweit dies erforderlich ist, um bei
diesen Betrieben die Einhaltung der Verpflichtungen nach
den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes
bezeichneten Vorschriften zu überprüfen.
  (4) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden
übermitteln den Prämienbehörden

1. die Ergebnisse der von ihnen im Anwendungsbereich
   von § 1 durchgeführten Kontrollen zum Zweck

   a) des Nachweises der Berechtigung der Direktzah-
      lungen oder, wenn die Anforderungen nicht erfüllt
      werden, der Kürzung oder des Ausschlusses von
      Direktzahlungen nach verhältnismäßigen, objek-
      tiven und abgestuften Kriterien und

   b) des Nachweises der Erfüllung der Vorgaben der
      Kommission der Europäischen Gemeinschaften
      über den mengenmäßigen Umfang der Kontrollen
      vor Ort,
2. im Falle des Absatzes 3 einen Bericht über die Kon-
   trollen, die stattgefunden haben, um den mengen-
   mäßigen Umfang zu dokumentieren.
Der Bericht nach Satz 1 Nr. 2 enthält keine personen-
bezogenen und unternehmensbezogenen Daten.
  (5) Die Prämienbehörden übermitteln die ihnen nach
Absatz 4 übermittelten Daten den Organen und Einrich-
tungen der Europäischen Gemeinschaften, soweit dies

zur Erfüllung von durch Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 vor-
geschriebenen Berichts- und Mitteilungspflichten erfor-
derlich ist.

  (6) Die Behörde, an welche die Daten übermittelt wer-

den, darf diese nur für diese Zwecke verarbeiten und nut-

zen, für die sie übermittelt worden sind.

   (7) Die Übermittlung der Daten kann im automati-
sierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die
Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Ab-
rufe § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 des Bundesdaten-
schutzgesetzes.

                          §5
                   Ermächtigungen

  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
mung des Bundesrates, um Regelungen im Sinne des § 1
Abs. 1 sachgerecht durchzuführen,
1. die näheren Einzelheiten der Grundanforderungen an
   die Betriebsführung im Rahmen des Artikels 4 Abs. 1
   der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

2. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die
   Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten
   landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im
   Rahmen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/
   2003,

3. die näheren Einzelheiten der an die Erhaltung aus der
   landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Acker-
   landes oder Dauergrünlandes zu stellenden landwirt-
   schaftlichen und ökologischen Anforderungen, ins-
   besondere hinsichtlich der Bearbeitung und Pflege
   der betroffenen Flächen,

4. die zur Landschaftspflege, zum Bodenschutz und
   zum Schutz von Lebensräumen von wild lebenden
   Tieren und Pflanzen erforderlichen Landschaftsele-
   mente und Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2,
5. die Maßnahmen, die im Rahmen der Artikel 6 und 7
   der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Fall der Nicht-
   einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1
   bis 4 ergriffen werden können, insbesondere die
   Voraussetzungen für eine ganz oder teilweise Ver-
   sagung der Direktzahlungen,

6. Grundsätze über die Voraussetzungen für die Geneh-
   migung des Umbruchs von Dauergrünland

zu bestimmen. § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durch-
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der
Direktzahlungen gilt entsprechend.

   (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
sind
1. nach dem Grad der Erosionsgefährdung geeignete
   Einteilungen landwirtschaftlicher Flächen zu regeln,
2. die im Rahmen der Einteilung nach Nummer 1 auf den
   landwirtschaftlichen Flächen erforderlichen Maßnah-
   men näher zu bestimmen.
  (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung
1. den Umbruch von Grünland zu verbieten oder zu
   beschränken, insbesondere im Rahmen einer Rechts-
   verordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 von einer
BGBl. 2004, Seite 1769 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1769
   Genehmigung abhängig zu machen, soweit sich der
   Anteil des Dauergrünlandes bezogen auf das Refe-
   renzjahr 2003 um mehr als die Hälfte des in Artikel 3
   Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genannten
   Vomhundertsatzes verringert hat,

2. im Falle eines Rückganges des Anteils des Dauer-
   grünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen
   Fläche um mehr als 8 vom Hundert bezogen auf das
   Referenzjahr 2003 zu bestimmen, dass umgebroche-
   ne Dauergrünlandflächen wieder eingesät werden
   oder auf sonstigen Flächen Dauergrünland neu ange-
   legt wird,
3. die Aufgaben der Prämienbehörden ihres Landes
   nach § 4 einer Prämienbehörde ihres Landes zu über-
   tragen,
4. die Aufgaben der Fachüberwachungsbehörden ihres
   Landes nach § 4 einer Prämienbehörde ihres Landes
   zu übertragen,
5. abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 einen anderen Zeit-
   punkt für die Behörden ihres Landes zu bestimmen.

  (4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 kann
die Ermächtigung auf die Landeregierungen übertragen
werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen
regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.
Die Landesregierungen können die Ermächtigungen
nach Satz 1 oder Absatz 3 durch Rechtsverordnung auf
oberste Landesbehörden übertragen.

                        Artikel 3

                        Gesetz
          über die Verarbeitung und Nutzung
       von Daten im Rahmen des integrierten
      Verwaltungs- und Kontrollsystems nach
     den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
    für landwirtschaftliche Stützungsregelungen
       (InVeKoS-Daten-Gesetz – InVeKoSDG)

                           §1

           Zweck und Anwendungsbereich
   Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003
mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rah-
men der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher
Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG)
Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG)
Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG)
Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EG) Nr. 2358/71 und
(EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlas-
senen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften,
soweit danach eine Verarbeitung oder Nutzung elek-
tronisch gespeicherter Daten über landwirtschaftliche
Betriebe oder Betriebsinhaber zum Zwecke der Durch-
führung und Kontrolle von Direktzahlungen und Stüt-
zungsregelungen (InVeKoS-Daten) erforderlich ist, die
im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontroll-
systems (InVeKoS) durchgeführt werden oder mit diesem
nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kom-
patibel zu gestalten sind.

                           §2
                     Datenabgleich

   (1) Zur Durchführung eines automatisierten Abgleichs
übermitteln die für die Gewährung von Direktzahlungen
und sonstigen Stützungsregelungen zuständigen Behör-
den des Bundes und der Länder (Prämienbehörden), die
nach der Milchprämienverordnung für die Ausstellung
der Referenzmengen-Bescheinigung zuständigen Be-
hörden sowie die in § 4 Abs. 4 des Direktzahlungen-Ver-
pflichtungengesetzes bezeichneten Fachüberwachungs-
behörden die in Absatz 2 genannten Daten über landwirt-
schaftliche Betriebe und Betriebsinhaber anderen Prämien-
behörden, soweit diese Daten erforderlich sind, um
1. eine Verwaltung und Kontrolle der Beihilfeanträge
   durchzuführen, insbesondere um Doppelförderungen
   zu verhindern,
2. ein System der Identifizierung und Registrierung von
   Zahlungsansprüchen einzurichten oder
3. die Einhaltung der Verpflichtungen im Sinne der Arti-
   kel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu über-
   prüfen.

  (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. flächenbezogene Daten im Rahmen des Systems zur
   Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Ar-
   tikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

2. Daten im Rahmen des Systems zur Identifizierung und
   Registrierung von Zahlungsansprüchen nach Arti-
   kel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

3. Daten, die für die Erstellung eines einheitlichen Sys-
   tems zur Erfassung von Betriebsinhabern, die einen
   Beihilfeantrag nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe f der
   Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stellen, erforderlich
   sind,
4. betriebsbezogene Daten, die für die Durchführung
   und Kontrolle der Verpflichtungen im Sinne der Arti-
   kel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfor-
   derlich sind,
5. Daten, die zur Durchführung der Modulation nach
   Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der
   Gewährung des zusätzlichen Beihilfebetrages nach
   Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfor-
   derlich sind,
6. sonstige betriebsbezogene Daten, die nach der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder den zu ihrer Durch-
   führung erlassenen Rechtsakten erforderlich sind, um
   die Durchführung und Kontrolle der Direktzahlungen
   und sonstigen Stützungsregelungen zu gewährleis-
   ten.

   (3) Die Prämienbehörden verarbeiten und nutzen die
ihnen übermittelten Daten zur Durchführung des automa-
tisierten Abgleichs.
  (4) Die Übermittlung kann im automatisierten Abruf-
verfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit
des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes.

                           §3

             Auskunft an den Betroffenen
  § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes ist mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesbeauf-
BGBl. 2004, Seite 1770 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1770
tragten für den Datenschutz die für den Datenschutz zu-
ständigen Kontrollbehörden der Länder treten, soweit der
Auskunftsanspruch sich gegen Behörden der Länder
richtet.

                          §4
                   Ermächtigungen

  (1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundes-
rates das Verwaltungsverfahren oder technische und
organisatorische Maßnahmen bei der Datenverarbeitung
und -nutzung zu regeln hinsichtlich

1. der Errichtung eines einheitlichen Systems für die
   Identifizierung der Betriebsinhaber nach Artikel 18
   Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1782/
   2003 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001
   der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durch-
   führungsbestimmungen zum mit der Verordnung
   (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrier-
   ten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte
   gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr.
   L 327 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung,

2. der Durchführung des Flächendatenabgleichs im
   Zusammenhang mit dem Einsatz des geografischen
   Informationssystems nach Artikel 20 der Verordnung
   (EG) Nr. 1782/2003,
3. der Verwaltung und Zuweisung von Zahlungsansprü-
   chen im Rahmen des Systems zur Identifizierung und
   Registrierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 18
   Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1782/
   2003,

4. des Informationssystems zwischen Fachüberwa-
   chungsbehörden und Prämienbehörden im Zusam-
   menhang mit der Durchführung und Kontrolle der
   Verpflichtungen im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 1782/2003,

5. der Durchführung der Modulation nach Artikel 10 der
   Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Gewährung
   des zusätzlichen Beihilfebetrages nach Artikel 12 der
   Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

um die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im

Anwendungsbereich des § 1 sachgerecht durchzuführen.

   (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne
Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn

ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwen-
dungsbereich des § 1 erforderlich ist. Sie treten spätes-

tens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft;
ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bun-
desrates verlängert werden.

                       Artikel 4
                     Änderung
           des Gesetzes zur Durchführung

       der Gemeinsamen Marktorganisationen

 Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I
S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 159 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie
folgt geändert:

 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt
    gefasst:

                        „Gesetz
           zur Durchführung der Gemeinsamen
       Marktorganisationen und der Direktzahlungen
                        (MOG)“.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                                  „§ 1
                        Gemeinsame
          Marktorganisationen und Direktzahlungen“.

    b) In Absatz 1 wird die Angabe „Anhang II“ durch die
       Angabe „Anhang I“ ersetzt.
    c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
       fügt:

          „(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Geset-
       zes sind die in den Regelungen im Sinne des
       Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 im Rahmen der Gemein-
       samen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeich-
       neten Vergünstigungen im Rahmen von Einkom-
       mensstützungsregelungen, ausgenommen Maß-
       nahmen zur Förderung der Entwicklung des länd-
       lichen Raums.“
    d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Europäi-
           schen Gemeinschaften“ durch die Wörter
           „Europäischen Union“ ersetzt.

       bb) Am Ende der Nummer 3 werden der Punkt
           durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
           mer 4 angefügt:

            „4. Bundesgesetze zur Durchführung von
                in den Nummern 1 bis 3 genannten
                Regelungen, soweit die Bundesgesetze
                jeweils auf diese Vorschrift Bezug neh-

                men, sowie auf Grund solcher Gesetze

                erlassene Rechtsverordnungen.“

 3. § 4 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 4

                       Ein- und Ausfuhr

      Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelun-
    gen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes
    ergibt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
    1. über die Einfuhr für das Verbringen von Markt-
       ordnungswaren aus Gebieten, die nicht zum Zoll-
       gebiet der Gemeinschaft (Artikel 3 der Verordnung
       (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober
       1992, ABl. EG Nr. L 302 S. 1, in der jeweils gelten-

       den Fassung) gehören, in den Geltungsbereich
       dieses Gesetzes, sobald die Waren in den zoll-
       rechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder
BGBl. 2004, Seite 1771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1771
      wenn einer der Tatbestände der Artikel 202
      Abs. 1, Artikel 203 Abs. 1, Artikel 204 Abs. 1 oder

      Artikel 205 Abs. 1 der Verordnung (EWG)

      Nr. 2913/92 erfüllt wird; dies gilt auch dann, wenn

      die Ware nicht einfuhrabgabenpflichtig ist;

   2. über die Ausfuhr

      a) für das Verbringen von Marktordnungswaren,

         die Gemeinschaftswaren sind, aus dem Gel-

         tungsbereich dieses Gesetzes nach Gebieten,
         die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft
         gehören,

      b) für die Überführung von Marktordnungswaren,

         die Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollver-
         fahren unter zollamtlicher Überwachung,

      c) für die Lieferung von Marktordnungswaren,
         soweit sie in Regelungen im Sinne des § 1
         Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Ausfuhr gleichgestellt
         ist.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Die Begriffsbestimmung „Abschöpfungen“ sowie
      die sie betreffenden Zeilen werden gestrichen.
   b) In den die Begriffsbestimmungen „Ausfuhrabga-
      ben“ und „Ausfuhrerstattungen“ betreffenden
      Zeilen wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch
      die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
      im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
      der Finanzen und dem Bundesministerium für
      Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung,
      die nicht der Zustimmung des Bundesrates
      bedarf, soweit dies zur Durchführung von
      1. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsicht-
         lich Marktordnungswaren, soweit diese Rege-
         lungen nicht unter Nummer 2 fallen, bei

         a) Ausfuhrerstattungen,

         b) Produktionserstattungen,

         c) Übergangsvergütungen,

         d) Denaturierungsprämien,

         e) Nichtvermarktungsprämien,
         f) Erzeuger- und Käuferprämien,

         g) flächenbezogenen oder produktbezoge-
            nen Beihilfen,

         h) Vergütungen für frühe Aufnahme von

            Marktordnungswaren,

         i) Vergütungen im Zusammenhang mit der

            Destillation,

         j) Vergütungen an Erzeugerorganisationen

            zum Ausgleich von Kosten für die Ent-
            nahme von Marktordnungswaren aus dem
            Handel,

         k) Vergütungen zum Ausgleich von Lager-
            kosten,

         l) Beihilfen für private Lagerhaltung,

         m) Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,

         n) Beihilfen für die Herstellung von Marktord-

            nungswaren, die für bestimmte Zwecke

            verwendet werden,

         o) Einfuhrsubventionen zum Zwecke des

            Preisausgleichs,

         p) Erstattungen und Subventionen im inner-

            gemeinschaftlichen Handel,

         q) Beträgen, die zum Zwecke des Währungs-
            ausgleichs bei der Einfuhr oder Ausfuhr
            oder im innergemeinschaftlichen Handel

            gewährt werden,

         r) Vergütungen für die Aufgabe der Produk-
            tion und

         s) sonstigen Vergünstigungen zu Marktord-
            nungszwecken,
      2. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bei Direkt-
         zahlungen

      erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das
      Verfahren sowie über die Voraussetzungen und
      die Höhe dieser Vergünstigungen, soweit sie nach
      den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 be-
      stimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.“
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 9“
      durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe i“
      ersetzt.
   c) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Soweit die Ermächtigung nach Absatz 1 auf
      Grund des Satzes 1 auf die Landesregierungen
      übertragen worden ist, können diese in ihren
      Rechtsverordnungen auch Vorschriften auf Grund
      der §§ 15 und 16 erlassen.“

6. In § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe
   „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“
   ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden

          aaa) nach dem Wort „Marktordnungswaren“
               die Wörter „oder Direktzahlungen“,
          bbb) nach dem Wort „Referenzmengen“ die
               Wörter „oder -beträgen“,

          ccc) nach dem Wort „Höchstmengen“ die
               Wörter „oder -beträgen sowie nationa-

               ler Reserven“ und

          ddd) nach dem Wort „Marktordnungsmaß-

               nahmen“ die Wörter „oder von Direkt-

               zahlungen“

          eingefügt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „§ 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entspre-
          chend.“

   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Mengen“ die
      Wörter „oder Beträge“ eingefügt.
BGBl. 2004, Seite 1772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1772
 8. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „§ 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“

 9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

                             „§ 9a

                         Einhaltung
                anderweitiger Verpflichtungen
       (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-

    rates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen

    im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungs-
    waren oder Direktzahlungen erforderlich ist, Vor-
    schriften zu erlassen über das Verfahren bei ander-
    weitigen Verpflichtungen, die bei Vergünstigungen
    nach § 6 einzuhalten sind, und, soweit sie nach den
    Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt,
    bestimmbar oder begrenzt sind, über die Voraus-
    setzungen, den Umfang, den Inhalt und die Dauer
    von anderweitigen Verpflichtungen sowie über die
    Kürzung oder den Ausschluss von Vergünstigungen
    nach § 6 bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflich-
    tungen. § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entspre-
    chend.

       (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch

    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-

    rates, soweit dies zur Durchführung der Bestimmun-

    gen über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtun-
    gen hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direkt-
    zahlungen erforderlich ist,

    1. zu bestimmen, dass begünstigende Bescheide in
       den Fällen des § 6, soweit und solange der Sach-

       verhalt nicht abschließend geprüft ist, allgemein
       oder im Einzelfall nur unter dem Vorbehalt der
       Nachprüfung erlassen werden, und

    2. die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter
       Berücksichtigung der Vorschriften der Abgaben-
       ordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbe-
       halt der Nachprüfung für Steuern im Sinne des
       § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung zu
       regeln.

    § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.“

10. In § 11 werden nach dem Wort „trägt“ die Wörter
    „ , soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
    etwas anderes vorsehen,“ eingefügt.

11. In § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1
    wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Anga-
    be „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.

12. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Marktord-
       nungswaren“ die Wörter „oder Direktzahlungen“
       eingefügt.
    b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „§ 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“

13. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-

    günstigungen“ die Wörter „sowie auf Beträge, die
    wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtun-
    gen zu erstatten sind,“ eingefügt.

14. In § 15 Satz 1 werden nach dem Wort „Markt-
    ordnungswaren“ die Wörter „oder Direktzahlungen“
    eingefügt.

15. § 17 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
       „besitzt“ die Wörter „oder Eigentümer, Besitzer
       oder Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flä-
       chen ist“ eingefügt.

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

       fügt:

          „(1a) Soweit die Durchführung von Regelun-
       gen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechts-
       verordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch
       Behörden der Länder, der Gemeinden, der
       Gemeindeverbände oder der sonstigen der Auf-
       sicht eines Landes unterstehenden juristischen
       Personen des öffentlichen Rechts erfolgt, be-
       stimmt sich die Erhebung von Gebühren und Aus-
       lagen nach Landesrecht, soweit nicht Regelun-
       gen im Sinne des § 1 Abs. 2 entgegenstehen.
       Soweit die Durchführung von Regelungen im
       Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsverordnun-
       gen auf Grund dieses Gesetzes durch Behörden

       des Bundes erfolgt, bestimmt sich die Erhebung

       von Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2

       bis 5.“

    c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

    d) Dem Absatz 5 wird der Wortlaut des bisherigen
       Absatzes 6 angefügt.

    e) Absatz 6 wird aufgehoben.

16. In § 18 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die
    Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.

17. In § 19 wird das Wort „Abschöpfungen,“ gestrichen.

18. § 21 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Angabe „§ 1 Abs. 2“ wird jeweils durch
           die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.

       bb) In Nummer 3 wird nach dem Komma am
           Ende das Wort „und“ eingefügt.
       cc) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und“
           gestrichen.

       dd) Nummer 5 wird aufgehoben.
    b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 2“
       durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

19. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“
    durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.

20. In § 23 Abs. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die
    Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.

21. § 24 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 2“
       durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 1773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1773
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird gestrichen.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. soweit nicht Regelungen im Sinne des
               § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 entgegenstehen und
               soweit dadurch nicht unangemessene
               Abgabenvorteile entstehen, für Waren,

               für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen

               ist, Befreiung von, Erlass oder Erstattung
               der Abgabe anzuordnen

                  a) unter den sinngemäß anzuwenden-

                     den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1

                     des Zollverwaltungsgesetzes; § 29

                     Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes

                     gilt sinngemäß,

                  b) bei Waren, die in das Zolllagerverfah-

                     ren oder in die aktive oder passive

                     Veredelung übergeführt worden
                     sind.“

22. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die

       Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.

    b) In Nummer 1 wird das Wort „Abschöpfungen,“

       gestrichen.

23. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden
       aa) die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1“ durch die
           Angabe „§ 46 Abs. 2“ und
       bb) die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe
           „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“

       ersetzt.

    b) Nummer 2 wird aufgehoben.
    c) In Nummer 5 werden
       aa) die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe
           „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ und
       bb) die Wörter „sich die Waren noch nicht im
           freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Euro-
           päischen Gemeinschaft befinden“ durch die
           Wörter „es sich um Nichtgemeinschafts-
           waren handelt“
       ersetzt.

24. In § 29 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Anga-
    be „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.

25. § 30 wird aufgehoben.

26. § 31 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
          „(1) Zuständig ist für die Durchführung von
       1. Regelungen über Abgaben im Sinne des § 12
          und Rechtsverordnungen nach § 27 Abs. 1
          Nr. 3 die Bundesfinanzverwaltung,
       2. Rechtsverordnungen nach § 21 Nr. 4 die
          Marktordnungsstelle.

         (2) Als für die Durchführung zuständige Stelle
       kann in Rechtsverordnungen
       1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i,

          k, m, n, o, p, q und s und Nr. 2, §§ 8, 9, 9a, 15,
          16, 21 Nr. 3 und § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
          die Marktordnungsstelle oder die Bundesfi-
          nanzverwaltung,

       2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, g, h, j, l

          und r und § 29 die Marktordnungsstelle

       bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit Rege-
       lungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Bestimmun-

       gen über die Zuständigkeit enthalten. Bei Rege-

       lungen nach Satz 1 bedürfen Rechtsverordnun-

       gen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h,

       j, m, n, r und s der Zustimmung des Bundesrates.

       § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.“

    b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die

       Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.

27. In § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort
    „zuständigen“ gestrichen.

28. § 33 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Markt-

       ordnungswaren“ die Wörter „oder Direktzahlun-

       gen“ eingefügt.

    b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „oder teil-
       genommen hat“ die Wörter „oder Direktzahlun-
       gen beantragt hat, erhält oder erhalten hat“ ein-
       gefügt.

29. In § 34 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils
    das Wort „Abschöpfungen,“ gestrichen.

30. In § 35 wird das Wort „, Abschöpfungen“ gestrichen.

31. § 36 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Marktord-
       nungswaren“ die Wörter „oder Direktzahlungen“
       eingefügt.
    b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe
       „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2
       oder 3“ ersetzt.
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem
           Wort „Marktordnungswaren“ die Wörter „oder
           Direktzahlungen“ eingefügt.

       bb) In Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 9
           Abs. 1 Satz 1,“ die Angabe „§ 9a Abs. 1
           Satz 1,“ und nach dem Komma am Ende das
           Wort „oder“ eingefügt.

       cc) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch
           einen Punkt ersetzt.
       dd) Nummer 5 wird aufgehoben.
    d) In Absatz 6 Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 3 Nr. 1,
       2, 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 3 Nr. 1, 2
       und 4“ ersetzt.

32. § 37 Abs. 5 wird aufgehoben.
BGBl. 2004, Seite 1774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1774
33. § 38 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 Satz 3 und in Absatz 5 werden jeweils
       nach dem Wort „Regelungen“ die Wörter „im
       Sinne des § 1 Abs. 2“ eingefügt.

    b) Absatz 6 wird aufgehoben.

34. In § 39 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Anga-
    be „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.

35. In § 40 Abs. 1 werden
    a) nach den Wörtern „Anpassung der gemeinsamen
       Marktorganisationen“ die Wörter „nach Regelun-
       gen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ eingefügt
       und

    b) jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe
       „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“

    ersetzt.

36. Nach § 40 wird folgender Achter Abschnitt angefügt:
                      „Achter Abschnitt

                             § 41

                    Rechtsverordnungen

       (1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes
    Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnun-
    gen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschrif-
    ten, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind,
    durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums,
    die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
    aufgehoben werden.

       (2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes
    oder Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes
    erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen
    zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fort-
    gefallen sind, werden die Landesregierungen er-
    mächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigun-
    gen gestützt sind, aufzuheben. § 6 Abs. 5 Satz 3 gilt
    entsprechend.

       (3) Soweit die Länder zuständig sind für die
    Durchführung von Vorschriften über Kosten der
    Überwachungsmaßnahmen, die auf Grund des § 17
    dieses Gesetzes erlassen worden sind, können sie
    diese durch Landesrecht ersetzen.“

                        Artikel 5
                        Gesetz
                    zur Aufhebung
               des Modulationsgesetzes

                            §1

  Das Modulationsgesetz vom 2. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1527) wird mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufge-
hoben.

                            §2

  Für Direktzahlungen, die für die Kalenderjahre 2003
und 2004 gewährt worden sind oder gewährt werden, ist
das in § 1 genannte Gesetz weiter anzuwenden.

                        Artikel 6
                Änderung weiterer
           bundesrechtlicher Vorschriften

  (1) In Artikel 2 § 1 Abs. 2 Nr. 2 des EU-Bestechungsge-
setzes vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2340),
das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2002
(BGBl. I S. 3387) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Marktorganisationen“ die Wörter „und der Direkt-
zahlungen“ eingefügt.
  (2) In § 261 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch § 20 Abs. 6 des Ge-
setzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) geändert wor-
den ist, werden nach dem Wort „Marktorganisationen“
die Wörter „und der Direktzahlungen“ eingefügt.

  (3) In § 4 Nr. 3 Halbsatz 2 des Agrarabsatzförderungs-
durchführungsgesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2688) werden nach dem Wort „Marktorganisationen“
die Wörter „und der Direktzahlungen“ eingefügt.
   (4) § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Hauptzollamtszuständigkeits-
verordnung vom 10. März 2004 (BGBl. I S. 417) wird wie
folgt geändert:

1. In Satz 1 werden

   a) nach dem Wort „Marktorganisationen“ die Wörter
      „und der Direktzahlungen“ eingefügt und

   b) die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I
      S. 178), das zuletzt durch Artikel 159 der Verord-
      nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
      geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
      sung“ gestrichen.

2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Marktorganisatio-
   nen“ die Wörter „und der Direktzahlungen“ eingefügt.
  (5) In § 9 der Hanfeinfuhrverordnung vom 14. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4044) werden im Satzteil vor Nummer 1
nach dem Wort „Marktorganisationen“ die Wörter „und
der Direktzahlungen“ eingefügt.

  (6) In § 13a Satz 1 der Ausfuhrerstattungsverordnung
vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766), die zuletzt durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 15. April 2004 (BGBl. I S. 588)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Markt-
organisationen“ die Wörter „und der Direktzahlungen“
eingefügt.
  (7) In § 3 der Hopfen-Einfuhrverordnung vom 14. Ja-
nuar 1997 (BGBl. I S. 14) werden in Absatz 1 im Satzteil
vor Nummer 1 und in Absatz 2 jeweils nach dem Wort
„Marktorganisationen“ die Wörter „und der Direktzahlun-
gen“ eingefügt.
  (8) In § 11 der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Januar 2004 (BGBl. I S. 98), die durch die Verordnung
vom 1. Juli 2004 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist,
werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort
„Marktorganisationen“ die Wörter „und der Direktzahlun-
gen“ eingefügt.
  (9) In § 1 Nr. 1 Buchstabe b der Milchfett-Verarbeitung

und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Juli 1988 (BGBl. I S. 1023), die
zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 2. August 1994
(BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, werden
BGBl. 2004, Seite 1775 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1775
1. die Angabe „Doppelbuchstabe aa“ gestrichen und
2. nach dem Wort „Marktorganisationen“ die Wörter

   „und der Direktzahlungen“ eingefügt.

  (10) In § 18 der Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-
Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Mai 1995 (BGBl. I S. 593), die durch Arti-
kel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588)
geändert worden ist, werden im Satzteil vor Nummer 1
nach dem Wort „Marktorganisationen“ die Wörter „und
der Direktzahlungen“ eingefügt.
  (11) In § 11 der Kasein-Verwendungsverordnung vom
22. November 1990 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch
Artikel 80 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I

S. 2018) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Marktorganisationen“ die Wörter „und der Direktzahlun-
gen“ eingefügt.
  (12) In der Verordnung zur Durchführung der Vermark-
tungsvorschriften für Olivenöl vom 16. Juni 2003 (BGBl. I
S. 1010) werden in § 2 Abs. 2 und in § 5 im Satzteil vor
Nummer 1 jeweils nach dem Wort „Marktorganisationen“
die Wörter „und der Direktzahlungen“ eingefügt.
  (13) In § 2 Abs. 1 der EWG-Sicherheiten-Verordnung
vom 24. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2092), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2004 (BGBl. I

S. 430) geändert worden ist, werden in den Nummern 1, 2
und 3 jeweils nach dem Wort „Marktorganisationen“ die
Wörter „und der Direktzahlungen“ eingefügt.

                                   Das vorstehende Gesetz wird

                                     Artikel 7

                               Rückkehr

                  zum einheitlichen Verordnungsrang

         Die auf Artikel 6 Abs. 4 bis 13 beruhenden Teile der dort
       geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils
       einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
       geändert werden.

                                     Artikel 8

                           Neubekanntmachung

         Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
       rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Gesetzes
       zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisatio-
       nen und der Direktzahlungen in der vom Inkrafttreten die-
       ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
       blatt bekannt machen.

                                     Artikel 9
                                  Inkrafttreten

          Dieses Gesetz tritt am 1. August 2004 in Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 21. Juli 2004
                                                  Der Bundespräsident
                                                      Horst Köhler
                                                    Der Bundeskanzler
                                                    Gerhard Schröder
                                                  Die Bundesministerin
                      f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z ,
                                                        Renate
E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Künast
                                       Der Bundesminister der Finanzen
                                                Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 1763. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3751a6e8eb10e173….