Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 94 Durchführung von Bundesstatistiken
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/94#abs-1 (1) Die für die Quotenüberwachung zuständige Bundesbehörde übernimmt die Aufbereitung der Hochsee- und Küstenfischereistatistik (§ 65a Nummer 1) aus den ihr vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/94#abs-2 (2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nummer 11), die Erhebung in Brütereien (§ 48 Nummer 1), die Erhebung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nummer 3) und die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung (§ 78 Nummer 2) werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/94#abs-3 (3) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegen die Aufbereitung der Milchstatistik (§ 1 Nummer 7) aus den ihr nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/94#abs-4 (4) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben.
Änderungsverlauf
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05.12.2014 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I 1975)
BGBl. 2014 I S. 1975
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04.12.2011 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2441)
BGBl. 2011 I S. 2441
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