Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/81?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag und die Einschlagsursache nach Holzarten und -sorten jeweils nach Waldeigentumsarten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/81?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderjahr.
Änderungsverlauf
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14.11.2022 Ausfertigung
§ 81 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2022 (BGBl. I 2030 685)
BGBl. 2022 I S. 2030
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.