Gesetze / Agrarstatistikgesetz

AgrStatG

§ 80 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/80#abs-1 (1) Die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben wird als Stichprobe bei höchstens 15 000 Erhebungseinheiten jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Rohholz erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/80#abs-2 (2) Die Ergebnisse der Betriebe von natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts können von den Ländern durch die von ihnen zu bestimmenden Stellen geschätzt werden.

§ 79 § 81