Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 68a Erhebungseinheiten
Stand: 18.07.2019
Erhebungseinheiten der Aquakulturstatistik sind die Betriebe, die Aquakultur im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung betreiben. Soweit sie einer Genehmigungs- oder Registrierungspflicht nach den Bestimmungen der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) unterliegen, werden diejenigen Einheiten in die Erhebung einbezogen, die
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 68a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1034)
BGBl. 2019 I S. 1034
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