Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/68#abs-1 (1) Erhebungsmerkmale der Hochsee- und Küstenfischereistatistik bei Anlandungen deutscher Fischereifahrzeuge innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes und bei Anlandungen ausländischer Fischereifahrzeuge unmittelbar vom Fangplatz aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/68#abs-2 (2) Bei Anlandungen deutscher Küstenfischereifahrzeuge innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 7 genannten Erhebungsmerkmale erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/68#abs-3 (3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.