Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 59 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Die Erhebung über Schlachtungen wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, an denen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen wurde, erhoben. Einzubeziehen sind auch Tiere, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind.
Änderungsverlauf
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14.11.2022 Ausfertigung
§ 59 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2022 (BGBl. I 2030 685)
BGBl. 2022 I S. 2030
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04.12.2011 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2441)
BGBl. 2011 I S. 2441
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