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§ 7 AdWirkG — Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption

Adoptionswirkungsgesetz

Stand: 01.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens gilt die ausländische Adoptionsentscheidung vorläufig als anerkannt, wenn eine gültige Bescheinigung nach § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgelegt wird und die Anerkennung nicht nach § 109 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. Die Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt.