Gesetze / Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung
AdLDAV§ 1 Datenabgleich durch Vermittlungsstellen, einzubeziehende Personen
Stand: 10.06.2019
Der automatisierte Datenabgleich nach § 61a Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird durch zentrale Vermittlungsstellen, die von den Finanzbehörden der Länder bestimmt werden (Vermittlungsstellen), durchgeführt. In den Datenabgleich werden Personen einbezogen, deren Einkommen nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte für die Feststellung eines Beitragszuschusses erheblich ist. Die Datenübermittlung von der landwirtschaftlichen Alterskasse an die Vermittlungsstellen richtet sich nach folgenden Vorschriften.
Änderungsverlauf
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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