Gesetze / Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
AbschlagsV§ 1 Zulässige Abschlagszahlungsvereinbarungen
Stand: 10.06.2019
In Werkverträgen, die die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks auf einem Grundstück zum Gegenstand haben und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthalten, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen, kann der Besteller zur Leistung von Abschlagszahlungen entsprechend § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung unter den Voraussetzungen ihres § 3 Abs. 1 verpflichtet werden. Unter den Voraussetzungen des § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung kann der Besteller auch abweichend von ihrem § 3 Abs. 1 und 2 zur Leistung von Abschlagszahlungen verpflichtet werden. § 650m Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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28.04.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I 969)
BGBl. I S. 969
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2022)
BGBl. 2008 I S. 2022
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2022)
BGBl. I S. 2022
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