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Artikel 4 · BT-Drs. 16/511 · S. 23

Zu Artikel 4 (§ 29 – neu – EGZPO)

Zu Artikel 4 (§ 29 – neu – EGZPO)
Das neue Rechtsinstrument der vorläufigen Zahlungsanord-
nung gemäß § 302a ZPO des Gesetzentwurfs stellt für das
deutsche Prozessrecht eine einschneidende Neuerung dar.
Die Vorschrift sollte daher auf fünf Jahre befristet werden,
um während dieser Zeit ihre Praxistauglichkeit überprüfen zu
können. Sollte sich ergeben, dass die Vorschrift in der ge-
richtlichen Praxis mehr Arbeit verursacht, als sie den Gläubi-
gern Nutzen bringt, sollte die Vorschrift mit Ablauf der vor-
geschlagenen Frist kraft Gesetzes unanwendbar werden, oh-
ne dass es hierzu eines Gesetzgebungsaktes bedürfte. Viel-
mehr wäre der Gesetzgeber bei einer positiven Bewertung –
wie auch bei anderen gesetzlichen Neuregelungen (vgl. etwa
§§ 52a, 137k UrhG) – aufgerufen, durch einen bewussten
Akt der Gesetzgebung die Anwendbarkeit der Vorschrift zu
verlängern oder deren Befristung aufzuheben.
Soweit sich das neue Rechtsinstrument nicht bewähren soll-
te, sollte zu einem späteren Zeitpunkt das Gesetz durch Auf-
hebung des § 302a ZPO bereinigt werden. Dies gilt auch für
die Folgeänderungen in § 127 Abs. 2 Satz 2, § 227 Abs. 3
Satz 2 Nr. 1a ZPO, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG nebst Nr.
1430 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1), § 16 Nr. 6, § 17
Nr. 4 Buchstabe b, § 48 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 RVG nebst Nr.
3338 und 3339 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1), de-
ren Fortbestand über den 31. Dezember 2009 hinaus aber un-
schädlich ist, weil die genannten Vorschriften im Falle einer
Unanwendbarkeit des § 302a ZPO gegenstandslos würden.

BT-Drs. 16/511 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/511, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 106.494–108.040 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 208e2f165b57a5e3….

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