§ 45 Fraktionsbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.