§ 45 Fraktionsbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
Änderungsverlauf
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08.10.2021 Ausfertigung
§ 45 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I 4650)
BGBl. 2021 I S. 4650
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16.02.2001 Ausfertigung
§ 45 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266)
BGBl. 2001 I S. 266
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.