Gesetze / Abgeordnetengesetz

AbgG

§ 45 Fraktionsbildung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.

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