Gesetze / Abfallverbringungsgesetz
AbfVerbrG§ 7 Gebühren und Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden können für die folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erheben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Person, die Gebühren und Auslagen schuldet, ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 1 die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung in Bezug auf die in § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 4 genannten Bundesbehörden näher zu bestimmen. Bei der Bemessung der Gebühren ist der mit der Leistung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, der insbesondere von der Menge und der Gefährlichkeit der Abfälle, die verbracht werden sollen, abhängt. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro; sie darf im Einzelfall 6 000 Euro nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 360 Abs. 1 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
BGBl. 2020 I S. 1328
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 4 Abs. 31 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 626 Abs. 1 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 4 Abs. 34 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.