Gesetze / Abfallverbringungsgesetz
AbfVerbrG§ 6 Verordnungsermächtigungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VGH Baden-Württemberg, 22.11.2005 – 10 S 1208/04Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.2010 – 10 S 470/10Zitiert von 3
- OVG NRW, 12.03.2004 – 20 B 2022/03Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2007 – 1 S 1471/07Behördliche Bestattung: Heranziehung eines Bestattungspflichtigen; Nichterstattungsfähigkeit von Kosten für Trauerfeierlichkeiten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VG Düsseldorf, 03.09.2003 – 17 L 2542/03
- EuGH, 14.11.2002 – C-389/00
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über grundsätzliche Vereinbarungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die bei Zusammenkünften der Anlaufstellen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verabschiedet wurden,
2.
mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Verordnung halten, und
3.
ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Vorschriften zu erlassen über die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot in Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgeführte Abfälle.