Gesetze / Anzeige- und Erlaubnisverordnung
AbfAEV§ 3 Zuverlässigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbfAEV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach § 53 Absatz 2 Satz 1 und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Inhaber des Betriebes und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbfAEV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 genannten Personen
Änderungsverlauf
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03.07.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1084)
BGBl. 2018 I S. 1084
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02.12.2016 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I 2770)
BGBl. 2016 I S. 2770
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.