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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1084

BGBl. 2018 I S. 1084 · 10.229 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 1084 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1084
                                                Verordnung
                      zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
                                und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
                                                          Vom 3. Juli 2018

   Es verordnen auf Grund
– des § 24 Nummer 1 und 2 und des § 65 Absatz 1
  Satz 1 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislauf-
  wirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
  S. 212) die Bundesregierung unter Wahrung der
  Rechte des Bundestages und zu § 24 Nummer 1
  und 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise,
– des § 53 Absatz 6 Nummer 1 und 2 und § 54 Absatz 7
  Nummer 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
  die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten
  Kreise sowie

– des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buch-

  stabe b und e und Nummer 2 des Produktsicher-

  heitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I

  S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), von denen § 8 Absatz 1

  Satz 1 durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung

  vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-

  den ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-

  digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
  (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
  14. März 2018 (BGBl. I S. 374) das Bundesministe-
  rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-
  heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
  für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für
  Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für
  Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundes-
  ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
  und dem Bundesministerium der Verteidigung nach
  Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:

                            Artikel 1
                Änderung der Elektro-
        und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung*
   Die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 9 wird nach den Wörtern „installiert
      wurde,“ das Wort „und“ gestrichen.

* Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung

 1. der Richtlinie (EU) 2017/2102 des Europäischen Parlaments und

    des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Richtlinie
    2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter ge-
    fährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 305
    vom 21.11.2017, S. 8),
 2. der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/1009 der Kommission vom
    13. März 2017 zur Änderung – zwecks Anpassung an den tech-
    nischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU
    des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer

    Ausnahme für Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Refle-

    xionsstandards (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 21),

 3. der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/1010 der Kommission vom
    13. März 2017 zur Änderung – zwecks Anpassung an den tech-
    nischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU
    des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer

  b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

      „11. Pfeifenorgeln.“
2. In § 2 Nummer 26 werden nach dem Wort „Energie-
   versorgung“ die Wörter „oder mit externem Antrieb
   über Netzkabel“ eingefügt.
3. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in
  den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU

  des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung be-

  stimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektro-

  nikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zu-

  letzt durch die Richtlinie (EU) 2017/2102 (ABl. L 305

  vom 21.11.2017, S. 8) geändert worden ist, in der

  jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.“

4. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird aufgehoben.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Ausgenommen von den Stoffbeschrän-
      kungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
      bis e und Nummer 2 sind sonstige Elektro- und
      Elektronikgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser
      Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des
      bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Elektro- und
      Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005
      (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des
      Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
      geändert worden ist, fielen, die bis zum Ablauf
      des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht werden.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
          dem Wort „Ersatzteile“ die Wörter „für die
          Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktua-
          lisierung von Funktionen oder die Erweiterung
          des Leistungsvermögens“ eingefügt.

    Ausnahme für Blei in Lagerschalen und -buchsen für bestimmte
    Kältemittel enthaltende Kompressoren (ABl. L 153 vom 16.6.2017,

    S. 23),

 4. der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/1011 der Kommission vom
    15. März 2017 zur Änderung – zwecks Anpassung an den tech-
    nischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU
    des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer
    Ausnahme für Blei in Weißglas für optische Anwendungen (ABl.
    L 153 vom 16.6.2017, S. 25),

 5. der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/1975 der Kommission vom

    7. August 2017 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wis-

    senschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der
    Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
    tes hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in farbkonvertieren-
    den Leuchtdioden (LED) zur Verwendung in Display-Systemen
    (ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 29).
BGBl. 2018, Seite 1085 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1085
  bb) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „ge-
      bracht wurden,“ das Wort „und“ gestrichen.
  cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
      eingefügt:

      „6. sonstigen Elektro- und Elektronikgeräten,
          die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-
          nung nicht in den Anwendungsbereich
          des bis zum 23. Oktober 2015 geltenden
          Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fie-
          len und bis zum Ablauf des 21. Juli 2019
          in Verkehr gebracht wurden, und“.

  dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
    „(6) Sofern die Wiederverwendung in einem
  überprüfbaren geschlossenen zwischenbetriebli-
  chen System erfolgt und den Verbraucherinnen
  und Verbrauchern kenntlich gemacht wird, dass
  Ersatzteile wiederverwendet wurden, gilt § 3 Ab-
  satz 1 Nummer 1 nicht für Ersatzteile, die aus

  1. Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut wer-
     den, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in
     Verkehr gebracht wurden und in Elektro- und
     Elektronikgeräten wiederverwendet werden,
     die bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 in Ver-
     kehr gebracht wurden,
  2. medizinischen Geräten ausgebaut werden, die
     bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr
     gebracht wurden und in Elektro- und Elektro-
     nikgeräten wiederverwendet werden, die bis
     zum Ablauf des 21. Juli 2024 in Verkehr ge-
     bracht werden,

  3. In-vitro-Diagnostika ausgebaut werden, die bis

     zum Ablauf des 21. Juli 2016 in Verkehr ge-

     bracht wurden und in Elektro- und Elektronik-
     geräten wiederverwendet werden, die bis zum
     Ablauf des 21. Juli 2026 in Verkehr gebracht
     werden,

  4. Überwachungs- und Kontrollinstrumenten
     ausgebaut werden, die bis zum Ablauf des
     21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden und
     in Elektro- und Elektronikgeräten wiederver-
     wendet werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli
     2024 in Verkehr gebracht werden,

      5. industriellen Überwachungs- und Kontrollin-
         strumenten ausgebaut werden, die bis zum
         Ablauf des 21. Juli 2017 in Verkehr gebracht
         wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten
         wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf
         des 21. Juli 2027 in Verkehr gebracht werden,
         sowie

      6. sonstigen Elektro- und Elektronikgeräten aus-
         gebaut werden, die vor dem Inkrafttreten die-
         ser Verordnung nicht in den Anwendungsbe-
         reich des bis zum 23. Oktober 2015 geltenden
         Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fielen,
         bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr
         gebracht werden und in Elektro- und Elektro-
         nikgeräten wiederverwendet werden, die bis
         zum Ablauf des 21. Juli 2029 in Verkehr ge-
         bracht werden.“

                      Artikel 2
                    Änderung der
          Anzeige- und Erlaubnisverordnung

   Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. De-
zember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „§ 9
   des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter
   „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung
   (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
   licher Personen bei der Verarbeitung personenbezo-
   gener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
   hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-

   Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)“

   ersetzt.

2. In § 11 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „§ 9
   des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter
   „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung
   (EU) 2016/679“ ersetzt.

                      Artikel 3

                    Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                             Der Bundesrat hat zugestimmt.

                             Berlin, den 3. Juli 2018
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                  Die Bundesministerin
                     für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                     Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1084. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a936f4e488421657….