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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1084
BGBl. 2018 I S. 1084 · 10.229 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Vom 3. Juli 2018
Es verordnen auf Grund
– des § 24 Nummer 1 und 2 und des § 65 Absatz 1
Satz 1 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212) die Bundesregierung unter Wahrung der
Rechte des Bundestages und zu § 24 Nummer 1
und 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise,
– des § 53 Absatz 6 Nummer 1 und 2 und § 54 Absatz 7
Nummer 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten
Kreise sowie
– des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buch-
stabe b und e und Nummer 2 des Produktsicher-
heitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), von denen § 8 Absatz 1
Satz 1 durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
14. März 2018 (BGBl. I S. 374) das Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-
heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
und dem Bundesministerium der Verteidigung nach
Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Elektro-
und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung*
Die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird nach den Wörtern „installiert
wurde,“ das Wort „und“ gestrichen.
* Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung
1. der Richtlinie (EU) 2017/2102 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Richtlinie
2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter ge-
fährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 305
vom 21.11.2017, S. 8),
2. der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/1009 der Kommission vom
13. März 2017 zur Änderung – zwecks Anpassung an den tech-
nischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer
Ausnahme für Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Refle-
xionsstandards (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 21),
3. der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/1010 der Kommission vom
13. März 2017 zur Änderung – zwecks Anpassung an den tech-
nischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer
b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. Pfeifenorgeln.“
2. In § 2 Nummer 26 werden nach dem Wort „Energie-
versorgung“ die Wörter „oder mit externem Antrieb
über Netzkabel“ eingefügt.
3. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in
den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung be-
stimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektro-
nikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zu-
letzt durch die Richtlinie (EU) 2017/2102 (ABl. L 305
vom 21.11.2017, S. 8) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.“
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ausgenommen von den Stoffbeschrän-
kungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
bis e und Nummer 2 sind sonstige Elektro- und
Elektronikgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des
bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005
(BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
geändert worden ist, fielen, die bis zum Ablauf
des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht werden.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Ersatzteile“ die Wörter „für die
Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktua-
lisierung von Funktionen oder die Erweiterung
des Leistungsvermögens“ eingefügt.
Ausnahme für Blei in Lagerschalen und -buchsen für bestimmte
Kältemittel enthaltende Kompressoren (ABl. L 153 vom 16.6.2017,
S. 23),
4. der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/1011 der Kommission vom
15. März 2017 zur Änderung – zwecks Anpassung an den tech-
nischen Fortschritt – des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer
Ausnahme für Blei in Weißglas für optische Anwendungen (ABl.
L 153 vom 16.6.2017, S. 25),
5. der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/1975 der Kommission vom
7. August 2017 zur Änderung – zwecks Anpassung an den wis-
senschaftlichen und technischen Fortschritt – des Anhangs III der
Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in farbkonvertieren-
den Leuchtdioden (LED) zur Verwendung in Display-Systemen
(ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 29).

bb) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „ge-
bracht wurden,“ das Wort „und“ gestrichen.
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
eingefügt:
„6. sonstigen Elektro- und Elektronikgeräten,
die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-
nung nicht in den Anwendungsbereich
des bis zum 23. Oktober 2015 geltenden
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fie-
len und bis zum Ablauf des 21. Juli 2019
in Verkehr gebracht wurden, und“.
dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Sofern die Wiederverwendung in einem
überprüfbaren geschlossenen zwischenbetriebli-
chen System erfolgt und den Verbraucherinnen
und Verbrauchern kenntlich gemacht wird, dass
Ersatzteile wiederverwendet wurden, gilt § 3 Ab-
satz 1 Nummer 1 nicht für Ersatzteile, die aus
1. Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut wer-
den, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in
Verkehr gebracht wurden und in Elektro- und
Elektronikgeräten wiederverwendet werden,
die bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 in Ver-
kehr gebracht wurden,
2. medizinischen Geräten ausgebaut werden, die
bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr
gebracht wurden und in Elektro- und Elektro-
nikgeräten wiederverwendet werden, die bis
zum Ablauf des 21. Juli 2024 in Verkehr ge-
bracht werden,
3. In-vitro-Diagnostika ausgebaut werden, die bis
zum Ablauf des 21. Juli 2016 in Verkehr ge-
bracht wurden und in Elektro- und Elektronik-
geräten wiederverwendet werden, die bis zum
Ablauf des 21. Juli 2026 in Verkehr gebracht
werden,
4. Überwachungs- und Kontrollinstrumenten
ausgebaut werden, die bis zum Ablauf des
21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden und
in Elektro- und Elektronikgeräten wiederver-
wendet werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli
2024 in Verkehr gebracht werden,
5. industriellen Überwachungs- und Kontrollin-
strumenten ausgebaut werden, die bis zum
Ablauf des 21. Juli 2017 in Verkehr gebracht
wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten
wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf
des 21. Juli 2027 in Verkehr gebracht werden,
sowie
6. sonstigen Elektro- und Elektronikgeräten aus-
gebaut werden, die vor dem Inkrafttreten die-
ser Verordnung nicht in den Anwendungsbe-
reich des bis zum 23. Oktober 2015 geltenden
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fielen,
bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr
gebracht werden und in Elektro- und Elektro-
nikgeräten wiederverwendet werden, die bis
zum Ablauf des 21. Juli 2029 in Verkehr ge-
bracht werden.“
Artikel 2
Änderung der
Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. De-
zember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „§ 9
des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter
„nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
licher Personen bei der Verarbeitung personenbezo-
gener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)“
ersetzt.
2. In § 11 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „§ 9
des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter
„nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung
(EU) 2016/679“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. Juli 2018
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1084. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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