Gesetze / Anzeige- und Erlaubnisverordnung
AbfAEV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BVerwG, 01.10.2015 – 7 C 8/14Personengesellschaften als Sammler im Sinne des KreislaufwirtschaftsgesetzesZitiert von 46
- BVerwG, 01.10.2015 – 7 C 9/14Zitiert von 1
2 Entscheidungen zu § 2 AbfAEV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbfAEV/2#abs-1 (1) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die den die Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklertätigkeit ausübenden Betrieb betreibt. Sofern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, kommt es für die Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen dieser Verordnung an den Inhaber auf die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung des Betriebes berechtigten Personen an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbfAEV/2#abs-2 (2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Inhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten Tätigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen beauftragt worden sind. Die Beauftragung setzt die Übertragung der für die in Satz 1 beschriebenen Aufgaben erforderlichen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse voraus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbfAEV/2#abs-3 (3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und anderen im Betrieb des Sammlers, Beförderers, Händlers oder Maklers von Abfällen beschäftigten Personen, die bei der Ausübung dieser betrieblichen Tätigkeiten mitwirken.