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AZVOPol

§ 9 Arbeitszeit in Form der Bereitschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/9#abs-1 (1) Bereitschaftsdienst darf nur angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen. Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 3 Absatz 2 darf nicht überschritten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/9#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Anordnung von Bereitschaftsdienst obliegt der dienstvorgesetzten Stelle. Diese kann die Befugnis auf Vorgesetzte übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/9#abs-3 (3) Zeiten des Bereitschaftsdienstes werden als Arbeitszeit gewertet und mit Ausnahme der Ruhepausen gemäß § 6 und Ruhezeiten gemäß § 7 bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei flexibler Arbeitszeit gemäß § 23 dem Stundenkonto gutgeschrieben. § 10 bleibt unberührt.

§ 8 § 10